Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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Der SW hält in Bezug auf Artikel 26b BVG fest, dass auch die Vorsorgeeinrichtungen Invalidenrenten auszahlen und zwar auch ohne Verfügung der Invalidenversicherung. Denn bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 39 Prozent besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der IV. Deshalb verlangt der SW, dass den Vorsorgeeinrichtungen selber auch das Recht eingeräumt wird, die Invalidenrenten der

2. Säule ohne IV-Verfügung vorsorglich einzustellen.

Gerichte

Seitens der Gerichte gingen keine Stellungnahmen ein.

Andere interessierte Organisationen/Einzelpersonen

Die Behindertenorganisationen und weitere interessierte Organisationen halten die aktuellen Massnah men zur Betrugsbekämpfung für ausreichend. Allerdings sind einige Organisationen (Inclusion Handi cap, Procap, Pro Infirmis, VPOD-SSP) der Ansicht, dass gewisse Massnahmen eine klare gesetzliche Grundlage erfordern, um die Rechtssicherheit gewährleisten zu können. Ihrer Ansicht nach ist die für die Rückerstattung von Leistungen vorgesehene Frist von einem Jahr ein Schutz für die versicherten Personen; sie sprechen sich deshalb gegen eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre aus. Die Mög lichkeit der Versicherer die Mehrkosten, die ihnen durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialis ten entstanden sind, der versicherten Person, die unrechtmässig Leistungen erwirkt hat, aufzuerlegen, müsse ausserdem auf Fälle beschränkt werden, denen eine klare Absicht zum Betrug der Versicherung bzw. eine kriminelle Energie zu Grunde liegt. Ferner müssten die Bedingungen für eine vorsorgliche Einstellung von Leistungen klarer und restriktiver formuliert und eine Frist von 30 Tagen gewährt wer den, um die Anordnung einer Leistungseinstellung anzufechten.

3.2.2 Anpassungen im internationalen Kontext

Eine überwiegende Mehrheit der sich zu den Anpassungen im internationalen Kontext äussernden Vernehmiassungsteilnehmenden unterstützt grundsätzlich die Stossrichtung der vorgeschiagenen Bestim mungen (23 von 26 Kantonen, 8 von 9 Parteien, Schweizerischer Städte verband, aile Verbände der Wirtschaft, Dächverbände und Durchführungssteilen), wobei gleichzeitig auch einige Anpassungen ge wünscht werden.

Die im Zusammenhang mit der Datenbekanntgabe vorgesehenen Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG, Art. 66a Abs. 1 Bst. d VE-IVG, Art. 89fVE-BVG und Art. 25g VE-FZG sind weitgehend unbestritten. Der Kanton TG äussert sich mit Verweis auf Art. 50a AHVG kritisch zur geplanten Änderung von Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG und Art. 66a Abs. 1 Bst d VE-IVG. Die SGHVR äussert im Zusammenhang mit diesen Bestim mungen datenschutzrechtliche Bedenken, welche auch von einigen die Bestimmungen grundsätzlich begrüssenden Vernehmlassungsteilnehmenden geteilt werden. AS/P lehnt die Anwendung der Bestim mungen zum Datenaustausch im Bereich der 2. Säule, wie in Art. 89f VE-BVG und 25g VE-FZG vorge sehen, ab.

Die in Art. 75a VE-ATSG, 49a und 71 Abs. 4 VE-AHVG sowie Art. 66b Abs. 2»‘^ und 2‘^ VE-IVG vorge sehenen Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch in Bezug auf die Durchführung internationaier Sozialversicherungsabkommen und die Regelung der Zuständigkeiten werden im Grundsatz überwiegend begrüsst Einige Kantone (LU, NW, SG, GR) weisen daraufhin, dass aufgrund der vorge sehenen Zuständigkeitsregelung in Art. 75a Abs: 1 die erwähnten Stellen keine zusätzlichen Kompe tenzen.erhalten dürfen. Die Kantone BE, NW, SG, BS und GR möchten zudem ein Mitspracherecht der betroffenen Durchführungssteilen bei der Auswahi und der Finanzierung der zu entwickelnden Informa tionssysteme. Eine Mehrheit der Kantorte, die FDP, IVSK/KKAK/WAK, Santésuisse und der SW verlangen schliesslich die Streichung von Art. 75a Abs. 2, letzter Satz sowie Art. 75a Absatz 3 VE-ATSG.