Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten
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aufgehoben werden, Buchstabe gestrichen wird. Letzteres wird auch von der Piratenpartei vorge bracht.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Einzig der SSV hat Stellung genommen. Er lehnt die Einführung der Kostenpflicht ab, würde allerdings der Variante 1 den Vorzug geben, sollte der Grundsatz der Kostenlosigkeit aufgehoben werden.
Verbände der Wirtschaft
Der SAV, der SGV, die PER und das CP unterstützen die Aufhebung des Grundsatzes der Kostenlo sigkeit von Verfahren im Bereich der Sozialversicherungen. Travailsuisse und der SGB sprechen sich gegen die Gesetzesänderung aus. Zugunsten von Variante 1 spricht sich die PER aus. Der SGV und das CP unterstützen Variante 2. Die anderen Vernehmlassungsteilnehmenden äussern keine Präferenz in Bezug auf eines der Modelle. Nach Ansicht von Travailsuisse müssten alle Parteien, auch die Ver sicherer, Verfahrenskosten übernehmen, sollte der Grundsatz der Kostenlosigkeit aufgehoben werden.
Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs
IVSK/KKAKAfVAK, Santésuisse, die Suva, der SW, die Assura und curafutura plädieren für die Einführung der Kostenpflicht und bevorzugen mit Ausnahme der Suva, die keine Präferenz abgibt, Va riante 2. Die OK und die VSAA sprechen sich gegen die Aufhebung des Grundsatzes der Kostenlosig keit von Verfahren im Bereich der Sozialversicherungen aus. Die VSAA bevorzugt allerdings Variante 2.
Gerichte
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unterstützt die Einführung der Kostenpflicht in Verfahren im Bereich Sozialversicherungen und schlägt eine eigene, neue Variante vor. Das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt steht der Gesetzesänderung eher skeptisch gegenüber. Die beiden Gerichte wünschen eine klare Regelung, die sich nicht auf Verfahren über Leistungen und Beiträge beschränkt, sondern für alle Verfahren gleichermassen gilt. Sie schlagen vor, die Grenze zwi schen 200 und 1000 Franken für alle Verfahren anzuwenden, die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu beantragen, im ATSG zu regeln und die Kostenbefreiung der Versicherer aufzuheben. Ausserdem sollten die Verfahrenskosten ihrer Meinung nach auch im Bereich der beruflichen Vorsorge eingeführt werden.
Andere interessierte Organisationen/Einzelpersonen
Die anderen Organisationen (AGILE, Pro Infirmis, PMS, Inclusion Handicap, Procap, FRPA, Avanti donne, VPOD-SSP, Avenir social, FSP, AVIVO, DJS, Groupe sida Genève, Vereinigung Cerebral Suisse, SSR, SGHVR) sprechen sich gegen die Einführung der Kostenpflicht in Verfahren im Bereich Sozialversicherungen aus. Inclusion Handicap, AGILE, Pro Infirmis, PMS, Procäp, die FRPA und der VPOD-SSP verlangen, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit in der Invalidenversicherung wieder eingeführt wird. Trotz der Ablehnung gegenüber der Einführung der Verfahrenskosten bevorzugen vier Organisationen Variante 1 und zwei Organisationen die Variante 2.
3.2.3.2 Verschiedene Anpassungen bei den Regressbestimmungen
Kantone
Die meisten Kantone äusserten sich nicht zu den Regressbestimmungen. 9 Kantone (BE, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) nahmen zu einzelnen Bestimmungen Stellung und begrüssten mehrheitlich die Einräumung des Regressrechts für die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen. Ebenso begrüsst wurde die verstärkte Mitwirkungspflicht der versicherten Person beim Vollzug des Regresses, BE regt eine Bestimmung an, nach welcher der Schaden - den die versicherte Person infolge Verletzung der Auskunftspflicht dem Versicherungsträger zufügt, indem sie den Regress vereitelt - mit den Leistungen zu verrechnen ist. Mehrere Kantone wollen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte explizit in die