Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten
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Verbände der Wirtschaft
Der SGB, die FER, das CP und der VPOD-SSP begrüssen die Bestimmung. Travailsuisse, der SAV und der SGV verzichten auf eine Stellungnahme.
Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs Die meisten Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs verzichten auf eine Stellungnahme. Die drei eingegangenen Stellungnahmen sprechen sich für die Bestimmung aus (IVSKAfVAK/KKAK).
Gerichte
Seitens der Gerichte gingen keine Stellungnahmen ein.
Andere interessierte Organisationen/Einzelpersonen Die meisten interessierten Organisationen/Einzelpersonen verzichten auf eine Stellungnahme. Die ein gegangen Stellungnahmen begrüssen die Bestimmung (FSP, SGHVR, SSR).
3.2.3 Optimierungen des Systems
Eine knappe Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortet den Grundsatz der Kosten pflicht der kantonalen Gerichtsverfahren im Bereich Sozialversicherungen. In die Vernehmlassung wur den zwei Varianten geschickt, wobei Variante 2 knapp mehr Zustimmung fand.
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden äusserte sich nicht zu den Regressbestimmungen. 9 Kantone, die Vereinigungen der Durchführungstellen, eine Organisation des Vollzugs und 2 andere interessierte Organisationen begrüssten mehrheitlich die Bestimmungen und beantragten einzelne Prä zisierungen.
3.2.3.1 Einführung einer Kostenpflicht für Verfahren vor den kantonalen Sozialversi cherungsgerichten
Kantone
Die meisten Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, NE, JU) begrüssen die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren. (Eher) dagegen sind die Kantone FR, BS, SG, GR, VD, VS und GE. Der Kanton NW verzichtet auf eine Stellungnahme. In Bezug auf die vorgeschlagenen Varianten befürworten 11 Kantone (ZH, FR, BS, SG, VD, GE, BE, UR, OW, GL, SH) die Variante 1 und 13 Kantone (BL, VS, LU, SZ, SO, ZG, AR, AI, AG, TG, TI, NE, JU) die Variante 2. NW und GR äussern keine Präferenz.
Zu Variante 1 schlagen mehrere Kantone vor, die Zahlung der Gerichtskosten auf andere Verfahren auszuweiten (Schadenersatzverfahren, Verantwortlichkeitsverfahren [nach Art. 78], Verfahren bei Rück forderung unrechtmässig bezogener Leistungen sowie bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge rung). Zudem fordern einige Kantone, auch in der beruflichen Vorsorge den Grundsatz der Kostenpflicht einzuführen. ZH, GL, BE, LU, SO, BL, SH, SG, GR, TG, VD und VS halten eine Befreiung von der Kostenpflicht zugunsten der Versicherer nicht für gerechtfertigt.
Politische Parteien Vier Parteien (FDP, GLP, SVP, Solidarités) sprechen sich für die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren aus, vier Parteien sind dagegen (GPS, PDA, SPS, Piratenpartei).
Vier Parteien unterstützen eher Variante 1 (GLP, PDA, SPS, Solidarités), zwei Parteien Variante 2 (SVP, FDP). Die GPS und die Piratenpartei, die sich gegen die Einführung der Kostenpflicht ausspre chen, äussern keine Präferenz für eines der Modelle. Die SPS verlangt, dass die Invalidenversicherung den Grundsatz der Kostenlosigkeit wieder einführt und dass, sollte der Grundsatz der Kostenlosigkeit