Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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Gerichte

Seitens der Gerichte gingen keine Stellungnahmen ein.

Andere interessierte Organisationen/Einzelpersonen

Die meisten interessierten Organisationen/Einzelpersonen verzichten auf eine Stellungnahme. Die FSP, der SAV-FSA und die SGHVR unterstützen den Vorschlag. VPOD und pro mente sana ROMANDIE sprechen sich gegen die vorgeschlagene Bestimmung aus.

3.3 Weitere Rückmeldungen aus der Vernehmlassung

3.3.1 Anpassung der Begriffe Invalidität und Hilflosigkeit

ln mehreren Stellungnahmen von anderen interessierten Organisationen wird gefordert, dass die Be griffe „Invalidität“ (Art. 8 ATSG und 41 Abs. 2 BV) und „Hilflosigkeit“ (Art. 9 ATSG) aus dem ATSG sowie dem gesamten Schweizer Recht auf Bundes- und kantonaler Ebene gestrichen werden, da die Termi nologie diskriminierend sei. Die neue Terminologie müsse mit der (jbereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vereinbar sein.

3.3.2 Aufnahme der Hilfsmittel in den ATSG

ln mehreren Stellungnahmen fordern andere interessierte Organisationen die Einführung einer einheit lichen Regelung im ATSG für die Abgabe von Hilfsmitteln in allen Zweigen der Sozialversicherungen mit dem Ziel die heutige Ungleichbehandlung zu beheben. Zudem soll die Berücksichtigung der tech nologischen Entwicklungen bei der Abgabe von Hilfsmitteln und damit bei der Kostenübernahme durch die Sozialversicherungen für alle Bereiche einheitlich geregelt werden.

3.3.3 Bestimmung zur Parteistellung von Versicherungsträgern in Strafverfahren

ln vielen Stellungnahmen der Durchführungsstellen bzw. der Kantone wird übereinstimmend eine neue Bestimmung im ATSG vorgeschlagen, welche die Parteistellung von Versicherungsträgern in Strafver fahren regelt. Diesbezüglich bestehe in den Kantonen keine einheitliche Gerichtspraxis, die Versiche rungsträger seien in bestimmten Fällen aber darauf angewiesen, im Strafverfahren Parteirechte ausü ben zu können.

3.3.4 Weitere Revisionsanliegen im Zusammenhang mit der Durchführung und der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs

Einige Kantone (NW, ZG, SG, GR, VS, NE), die IVSK/KKAK/WAK und dèr SAV regen an, auch diverse Änderungen zu prüfen, welche bereits vor einigen Jahren auf einer Liste mit Vorschlägen zur ATSG-Revision eingereicht worden seien. Darunter werden beispielsweise insbesondere die folgenden mehr fach genannt;

Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 sei auf Beitragserhebungen und Abklärungen des sozial versicherungsrechtlichen Status auszudehnen. Es fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, die versi cherte Person zu einer Mitwirkung an einer Begutachtung im Rahmen der Durchsetzung der Regress ansprüche verpflichte;

Art. 43 Abs. 3 ATSG sei zu ergänzen, damit bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei laufenden Leis tungen die Leistungen eingestellt oder reduziert werden können. Damit solle die Rechtsprechung ins Gesetz übernommen werden;

Art. 52 Abs. 3 ATSG sei dahingehend zu ergänzen, dass bei trölerischen und aussichtslosen Einspra chen die Versicherungsträger die Möglichkeit haben sollen, den Einsprechern Kosten aufzuerlegen;