Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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3 Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Zusammenfassung der Ergebnisse (Überblick) und allgemeine Würdi gung der Vorlage

Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer befürwortet die Stossrichtung der Vorlage und die angestrebteh Ziele der Revision. Insbesondere seitens der Kantone und Durchführungsstellen wird die Vor lage grundsätzlich positiv aufgenommen, wenn auch in einzelnen Punkten als verbesserungswürdig erachtet. Von verschiedenen Organisationen werden namentlich die Vorschläge betreffend Miss brauchsbekämpfung teilweise kritisch aufgenommen und die beabsichtigte Einführung einer Kosten pflicht im Sozialversicherungsgerichtsverfahren wird von diversen Organisationen, Verbänden, einigen Kantonen sowie einzelnen kantonalen Gerichten kritisch aufgenommen oder abgelehnt. Der Bundesrat hatte im Rahmen der Vernehmlassung zwei verschiedene Varianten zu dieser Bestimmung vorgelegt.

3.2 Die vorgeschlagenen Bestimmungen im Einzelnen

3.2.1 Bekämpfung des Missbrauchs

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen und unterstützen die konsequente Weiterfüh rung bzw. Ergänzung der Massnahmen in der Betrugsbekämpfung, insbesondere die Kodifizierung durch das ATSG für alle Sozialversicherungen. Einige Teilnehmende halten die aktuell vorgesehenen Massnahmen für ausreichend.

3.2.1.1 Einstellung der Leistungen bei Personen, die sich dem Strafvollzug entziehen

Kantone

Zwanzig Kantone (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE) unterstützen die Gesetzesänderung. GE hält es nicht für sinnvoll, eine Gesetzesbestimmung spe zifisch für sehr seltene Fälle einzuführen. SZ, GL, FR, AI und JU verzichten auf eine Stellungnahme. 12 Kantone fordern eine Änderung, so dass die Vollzugsbehörden verpflichtet sind, den Sozialversiche rungsorganen den Beginn und das Ende der Strafe mitzuteilen sowie die Fälle, in denen sich die versi cherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug entzieht. Mehrere Kantone fordern ausserdem, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Artikel 21 Absatz 5 aufzunehmen.

Politische Parteien

Die FDP, die GLP, die PDA, die SVP und die SPS erklären sich mit den vorgeschlagenen Bestimmun gen einverstanden. Solidarités spricht sich dagegen aus. Die CVP, die GPS und die Piratenpartei verzichten auf eine Stellungnahme.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SSV unterstützt die Gesetzesänderung.

Verbände der Wirtschaft

Der SGV, der SGB, der VPOD-SSP, die FER und das CP unterstützen die Gesetzesänderung. Travailsuisse und der SAV verzichten auf eine Stellungnahme.

Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs

Die IVSK/KKAK/WAK, santésuisse, die Suva, der SW und ASIP erklären sich mit den vorgeschla genen Bestimmungen einverstanden. Die Versicherungseinrichtungen fordern eine Änderung, wonach die Voilzugsbehörden verpflichtet sind, den Sozialversicherungsorganen den Beginn und das Ende der