Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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eine gesetzliche Grundlage bestehen und die Zuständigkeiten und Voraussetzungen der Datenbekannt gabe klar geregelt sein müssen. Solidarités erachtet zudem eine Übergangsfrist für die Einführung die ser als nötig.

CVP, FDP, GPS, PDA und SVP verzichten auf eine Stellungnahme.

Oesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SSV unterstützt die vorgeschlagenen Bestimmungen.

Verbände der Wirtschaft

Der SAV geht davon aus, dass die betroffenen Unternehmen von den vereinfachten und kostengünsti geren Verwaltungsabläufen profitieren werden. Auch der SGB, VPOD-SSP, FER und CP erklären sich mit den vorgeschlagenen Bestimmungen einverstanden. Travailsuisse und der SGV haben keine Be merkungen.

Durchführungsstellen und Organisationen des Voilzugs

IVSK/KKAK/WAK und SSR unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen, weisen aber darauf hin, dass es Bestimmungen im Hinblick auf den Datenschutz braucht (Bearbeitende Stellen, Zweck des Datenaustausches, Schutz vor Zugriff Unberechtigter). Auch die SUVA und die SW stimmen dem Vor schlag zu.

Die ASIP kritisiert die vorgeschlagenen Bestimmungen von Art. 89f VE-BVG und Art. 25g VE-FZG. Laut ASIP muss im Bereich der beruflichen Vorsorge Art. 86a BVG und damit die Datenbekanntgabe im Einzelfall ausdrücklich Vorbehalten werden. Zudem seinen die Freizügigkeitseinrichtungen nur dann von einer Datenbekanntgabe betroffen, wenn Freizügigkeitseinrichtungen Personen im Ausland nicht mehr erreichen können. Diesfalls erfolge aber eine Meldung an die Zentralstelle 2. Säule und damit an den Sicherheitsfonds BVG, welcher als Verbindungsstelle fungiert.

Die SGHVR fordert, dass im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit medizinische oder sensible Daten gemäss Art. 3 Bst. c DSG nur in begründeten Fällen ausgetauscht werden und Art. 32 Abs. 3 VE-ATSG entsprechend ergänzt wird. Es wird angeregt, die Revision als Anlass zu nehmen, die Versicherer zu verpflichten, ein separates Dossier mit medizinischen Daten zu führen.

Gerichte

Seitens der Gerichte gingen keine Stellungnahmen ein.

Andere interessierte Organisationen/Einzelpersonen

Es wird angeregt, in der französischen Fassung von Art. 32 Abs. 3 die Bezeichnung „service“ durch den Begriff „organisme“ zu ersetzen.

3.2.2.1.2 Elektronischer Datenaustausch und Zuständigkeiten; Art. 75a VE-ATSG, Art. 49a und 71 Abs. 4 VE-AHVG, Art. 66a Abs. 1 Bst. d und Art. 66b Abs. 2»'‘‘ und 2«er VE-IVG, 89f VE-BVG, Art. 25g VE-FZG

Eine überwiegende Mehrheit der Kantone und der Durchführungsstellen, sowie alle sich äussernden politischen Parteien und Dachverbände der Wirtschaft und der Schweizerische Städteverband begrüssen die vorgeschlagenen Bestimmungen dem Grundsätze nach. Allerdings wird von einer Mehrheit der Kantone die Streichung von Art. 75a Abs. 2 letzter Satz VE-ATSG und Art. 75a Abs. 3 VE-ATSG gefor dert. Von einigen Kantonen wird zudem darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeitsregelung in Art. 75a Abs. 1 VE-ATSG nur der Kodifizierung der heutigen Situation dienen dürfe und die genannten Stel len keine zusätzlichen Kompetenzen erhalten sollen. Einige Vernehmlassungsteilnehmende möchten zudem ein Mitspracherecht der betroffenen Durchführungsstellen bei der Auswahl und der Finanzierung der zu entwickelnden Informationssysteme.