Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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Kantone

23 von 26 Kantonen unterstützen grundsätzlich die Stossrichtung der vorgeschlagenen Bestimmungen. Eher kritisch äussert sich einerseits der Kanton LU, da Informatikregelungen im ATSG sachfremd und die Bestimmungen im Hinblick auf den bereits funktionierenden Datenaustausch im Rahmen von EESSI unnötig seien. BL andererseits fordert eine Präzisierung der Erläuterungen zu Art. 75a Abs. 2 VE-ATSG, da keine Angaben zum Zugriffsschutz gemacht und nicht beurteilt werden könne, ob dem aktuellen Stand der Technik Rechnung getragen werde. FR verzichtet auf eine Stellungnahme.

Einige Kantone (NW, BS, GR, TG) regen an, die Bestimmung von Art. 75a VE-ATSG dahingehend zu ergänzen, dass ein zentrales Verzeichnis mit den für den elektronischen Datenaustausch zuständigen Stellen im In- und Ausland geführt werden muss.

Mit Bezug auf Art. 75a Abs. 1 VE-ATSG wird von den Kantonen NW, SG, GR und LU gefordert, dass die Bestimmung nicht dazu führen dürfe, dass die bezeichneten Stellen mehr Kompetenzen erhalten, als heute der ZAS, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland oder der SAK eingeräumt werden. Insbe sondere seien keine weitergehenden Weisungsbefugnisse vorzusehen oder Kompetenzen an eine zentralisierte Drittstelle zu verlagern.

BE befürchtet, dass die Bestimmung von Art. 75a Abs. 3 VE-ATSG, wonach dem Bundesrat die Ver wendung gewisser Informationssysteme vorschreiben kann, dazu führen könne, dass die betroffenen Stellen eigene Systeme nicht mehr verwenden könnten und damit Investitionen in eigene Informatikan wendungen sinnlos würden. Es wird deshalb verlangt, dass die Festlegung dieser Informationssysteme zusammen mit den betroffenen Stellen erfolgt und die betroffenen Stellen ein Mitspracherecht in der Auswahl und Finanzierung der zu entwickelnden Informationssysteme erhalten. Die Kantone BS, GR, NW und SG teilen diese Ansicht.

In Bezug auf die Bestimmungen von Art. 75a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 VE-ATSG, welche einerseits die Finanzierung, andererseits die Möglichkeit des Bundesrates, Durchführungsstellen zur Verwendung von Informationssystemen zu verpflichten, betreffen, fordern die Kantone SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, AI, TI, VD, VS, NE, GE und JU (mit weitgehend gleichlautenden Begründungen) deren Strei chung. Da der Bund die internationalen Abkommen abschliesse, seien die daraus resultierenden Kosten durch diesen zu tragen, wie dies auch durch das Bundesparlament im Jahr 2011 für das neue EL-Register vorgesehen wurde. Die finanzielle Beteiligung von Durchführungsstellen an den Entwicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten von zu 100% durch den Bund geregelten Systemen sei zudem völlig unpraktisch und die finanzielle Tragweite aufgrund der völlig offenen Formulierung nicht abschätzbar. Laut den genannten Kantonen stellt Art. 75a Abs. 3 VE-ATSG eine völlig ungeeignete und unnötige Norm dar, da sich das ATSG nicht mit Fragen der Informatik befasse und die bisherigen Erfahrungen mit dem elektronischen Datenaustausch im Rahmen von EESSI gezeigt hätten, dass es keine diesbe züglichen Regelungen brauche.

VD bedauert, dass in den Erläuterungen keine Angaben zu den finanziellen Auswirkungen gemacht werden. Auf jeden Fall sollten der Verteilschlüssel und die Finanzierung unter Einbezug der kantonalen Stellen erfolgen.

In formeller Hinsicht schlagen ZG und SG vor, im ATSG ein neues Kapitel 5a, „internationales Recht“, zu schaffen. Einerseits fänden sich Bestimmungen zum internationalen Recht im ATSG (Art. 75a), an dererseits in den verschiedenen Einzelgesetzen, wobei die Systematik hierfür nicht ersichtlich sei.

Politische Parteien

GLP, SPS und die Piratenpartei begrüsst die Bestimmungen ausdrücklich. Auch die FDP stellt sich nicht gegen die Bestimmungen, schätzt allerdings die in Art. 75a Abs. 2 und 3 VE-ATSG vorgeschla gene, offene Mitfinanzierungsverantwortung durch die kantonalen Organe kritisch ein. Mit Verweis auf die Bundeskompetenz zum Abschluss internationaler Verträge scheine eine solche fehl am Platz.