Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 22 Seiten

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Auskunftspflicht einbinden und diese auf die Beitragserhebung ausdehnen. Einige Kantone, etwa ZG, NW, SG, GR, wollen die Mitwirkungspflicht der versicherten Person im Regress auch auf die Begutach tung im Leistungsverfahren ausdehnt haben. BS regt zudem an, im BVG eine Auskunftspflicht von BVG-Stellen gegenüber den Organen des Bundessozialversicherungsrechts analog zu Art. 32 ATSG für die in Art. 32 Abs. 1 lit. a und b ATSG genannten Tatbestände zu verankern, weil die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG nicht für BVG-Beziehende gelte und sich dies in der Praxis insbesondere für EL-Durchführungsstellen erschwerend aüswirke. BL und TI begrüsst die Präzisierungen des Katalogs der regressierbaren Leistungen. Gemäss Eingabe VD enthält der französische Gesetzesentwurf einen Übersetzungsfehler.

Politische Parteien, Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Bergge biete, Verbände der Wirtschaft

Es gingen keine Stellungnahmen aus diesen Kreisen ein.

Durchführungsstellen und Organisationen des Vollzugs und andere interessierte Organisatio nen/Einzelpersonen

IVSK/KKAKAAfAK begrüssen die Regressbestimmungen und wollen die Mitwirkungspflichten der ver sicherten Person beim Regress auch auf die Begutachtung im Leistungsverfahren ausgedehnt haben. Die Auskunftspflicht soll sich auch auf die Beitragserhebung erstrecken. Die Suva begrüsst die Re gressbestimmungen und regt an, die Mitwirkungspflicht der versicherten Person auf die Begutachtung im Leistungsverfahren auszudehnen und allgemein die Möglichkeit zu schaffen, die Leistungen einzu stellen, wenn die versicherte Person nicht mitwirkt. Weiter regt die Suva an, in den Katalog der regres sierbaren Leistungen eine Vermutung aufzunehmen, wonach die Heilungskosten der Sozialversiche rungen dem haftpflichtrechtlichen Schaden entsprechen. Zudem schlägt die Suva vor, die Solidarität mehrerer Haftpflichtiger im Regress zu verstärken und Einreden, wonach nur anteilsmässig zu haften ist, auszuschliessen.

Die SGHVR bemängelt im Wesentlichen, dass die Ausführungen des erläuternden Berichts zum Kata log nicht genügend präzis sind. Im gleichen Sinn äussert sich der SW und schlägt betreffend des Ren tenschadens eine neue Formulierung vor

Gerichte

Seitens der Gerichte gingen keine Stellungnahmen ein.

3.2.3.3 Anpassung der Rückerstattungsfrist in Art. 35a VE-BVG

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu Artikel 35a BVG geäussert haben, begrüssen die Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung (7 der 26 Kantone, 1 ]A/irtschaftsorganisatlgn [CP], alle Durchführungsstellen und Organisationen des Voilzugs und 3 Organisationen).

Kantone

Die 7 Kantone, die sich zur Bestimmung äussern, befürworten diese Adaptation.

Politische Parteien

Seitens der politischen Parteien gingen keine Stellungnahmen ein.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Seitens der gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und der Berggebiete gingen keine Stellungnahmen ein.

Verbände der Wirtschaft

Das CP begrüsst diese Änderung.