Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

b. Überwachungen dulden, die durch den Dienst oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt werden; zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren;

c. von ihnen angebrachte Verschlüsselungen entfernen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung beteiligt sind, müssen ihre Date n dem Dienst oder derjenigen Anbieterin, die mit der Überwachung beauftragt ist, liefern.

4 Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der aufbewahrten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung). 5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Randdaten des Fernmeldeverkehrs während 6 Monaten aufbewahren.

- Pflichten während des Pikettdienstes (Art. 11 Abs. 2 VÜPF)

- Art. 48 VÜPF

E. Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (normal) bei Auskünften

- Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern (Art. 22 Abs. 3 BÜPF)

- Art. 11 Abs. 2 VÜPF

- Art. 18 Abs. 4 VÜPF

F. Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (normal) bei Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen

- Duldungspflicht (Art. 27 Abs. 1 BÜPF)

- Art. 27 Abs. 2 BÜPF

- Art. 11 Abs. 2 VÜPF

G. Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten (gross), bei Auskünften

Voraussetzung: Anbieterin bietet Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft an.

- sind den normalen FDA gleichgestellt

- liefern Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF)

- müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Art. 31-44 VÜPF zu beantworten (Art. 18 Abs. 1 i.V. mit Art. 21 Abs. 4 VÜPF)

- Sofern die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems die automatische Beantwortung ausführen kann, beantworten sie die Au skunftsgesuche

gemäss den Artikeln 33-40 automatisiert, jene gemäss den Artikeln 41-46 können sie auch manuell beantworten (Art. 18 Abs. 2 VÜPF).

- Aufbewahrungspflichten für die Daten gemäss Art. 22 BÜPF sowie Art. 20 VÜPF

- Art. 11 Abs. 2 VÜPF