Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Art. 71 Vollzug

Artikel 71 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem Artikel 33 Absatz 2 VÜPF vom 31. Oktober 200150. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Dienst ÜPF weiterhin die elektronischen Formulare und Schnittstellen für alle anordnenden Behörden und Mitwirkungspflichtigen zur Verfügung stellen kann. Aus Gründen der Effizienz und Fehlervermeidung sind ausschliesslich die elektronischen Formulare und Schnittstellen des Dienstes ÜPF zu verwenden.

Absatz 2 sieht vor, dass zu einem späteren Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF ersetzt werden können. Da dieser Zeitpunkt noch unbestimmt ist, kann der Dienst ÜPF selber über diese Umstellung entscheiden. Sollte der Online Zugriff auf das Verarbeitungssystem nicht möglich sein oder dieses selbst einmal ausfallen, so sollen die Formulare weiterhin zum Einsatz kommen.

Art. 72 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die VÜPF vom 31. Oktober 2001 aufgehoben.

Zwei andere Verordnungen werden gleichzeitig teilgeändert:

- die Organisationsverordnung vom 17. November 199951 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD). Es handelt sich hier um eine formelle Anpassung des Artikels 25.

- die Verordnung vom 9. März 200752 über Fernmeldedienste (FDV). Es geht um Anpassungen im Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 sowie im Artikel 80.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Es ist notwendig, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit die Mitwirkungspflichtigen und der Dienst ÜPF genügend Zeit für die Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Verfügung haben. Somit kann auf ein gestaffeltes Inkrafttreten der Ausführungsverordnungen zum neuen BÜPF verzichtet werden.

Absatz 1 gibt dem Dienst ÜPF die Möglichkeit, die Statistik noch nach bisherigem Recht vorzunehmen bis die Systemkomponenten nach der Etappe 1 des Programms zum Ausbau und zum Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung (V-FMÜ) sowie der polizeilichen Informationssysteme des Bundes (Programm FMÜ)53 in Betrieb genommen wurden. Die aktuellen Systeme, vor allem das CCIS, bei welchem der Wartungsvertrag nicht mehr angepasst werden kann, ermöglichen nicht die gewünschten Statistikauszüge.

Nachdem der Dienst ÜPF die automatisierte Schnittstelle für Auskünfte in Betrieb genommen hat, haben die Mitwirkungspflichtigen nach Absatz 2 weitere sechs Monate Zeit, um ihre Systeme entsprechend anzupassen. Anschliessend erteilen die in der Verordnung verpflichteten Mitwirkungspflichtigen ihre Auskünfte über die automatisierte Schnittstelle an den Dienst ÜPF.

50SR 780.11

51 SR 172.213.1

52 SR 784.101.1

53 BBl 2015 3033