Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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A. Pflichten der FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (klein) bei Auskünften
Voraussetzung: FDA bietet Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich an.
- haben bei Auskünften die gleichen Pflichten wie "normale" FDA (kein Downgrade bei Auskünften)
- beim Pikettdienst gibt es eine Befreiung gemäss Art. 11 Abs. 2 VÜPF
- hinsichtlich der automatisierten Beantwortung von Auskunftsgesuchen nach den Artikeln 33-46 VÜPF gibt es eine Befreiung gemäss Art. 18 Abs. 3
VÜPF (sie können diese auch schriftlich beantworten)
B. Pflichten der FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (klein) bei Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen
Voraussetzung: FDA bietet Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich an.
- sind von den Pflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 und 3–5 BÜPF befreit
- beim Pikettdienst gibt es eine Befreiung gemäss Art. 11 Abs. 2 VÜPF
- haben lediglich die folgenden Pflichten (gemäss Art. 26 Abs. 2 BÜPF):
o die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen zu liefern,
o die Überwachung zu dulden,
o die von ihr angebrachten Verschlüsselungen zu entfernen.
C. Pflichten der FDA (normal) bei Auskünften
- liefern Auskünfte über Fernmeldedienste (Art. 21 BÜPF)
- liefern Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF)
- müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Art. 33-46 VÜPF zu beantworten (Art. 18 Abs. 1 VÜPF)
- Sofern die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems die automatische Beantwortung ausführen kann, beantworten sie die Auskunftsgesuche
gemäss den Artikeln 33-40 automatisiert, jene gemäss den Artikeln 41-46 können sie auch manuell beantworten (Art. 18 Abs. 2 VÜPF).
- Aufbewahrungspflichten für die Daten gemäss Art. 21 und 22 BÜPF sowie Art. 20 VÜPF
- Art. 11 Abs. 2 VÜPF
D. Pflichten der FDA (normal) bei Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen
- Art. 26 BÜPF (Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten)
1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst oder nach Artikel 17 Buchstabe c der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde auf Verlangen: a. den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person; b. die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person.
2 Sie müssen zudem: a. die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen liefern;