Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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A. Pflichten der FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (klein) bei Auskünften

Voraussetzung: FDA bietet Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich an.

- haben bei Auskünften die gleichen Pflichten wie "normale" FDA (kein Downgrade bei Auskünften)

- beim Pikettdienst gibt es eine Befreiung gemäss Art. 11 Abs. 2 VÜPF

- hinsichtlich der automatisierten Beantwortung von Auskunftsgesuchen nach den Artikeln 33-46 VÜPF gibt es eine Befreiung gemäss Art. 18 Abs. 3

VÜPF (sie können diese auch schriftlich beantworten)

B. Pflichten der FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (klein) bei Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen

Voraussetzung: FDA bietet Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich an.

- sind von den Pflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 und 3–5 BÜPF befreit

- beim Pikettdienst gibt es eine Befreiung gemäss Art. 11 Abs. 2 VÜPF

- haben lediglich die folgenden Pflichten (gemäss Art. 26 Abs. 2 BÜPF):

o die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen zu liefern,

o die Überwachung zu dulden,

o die von ihr angebrachten Verschlüsselungen zu entfernen.

C. Pflichten der FDA (normal) bei Auskünften

- liefern Auskünfte über Fernmeldedienste (Art. 21 BÜPF)

- liefern Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF)

- müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Art. 33-46 VÜPF zu beantworten (Art. 18 Abs. 1 VÜPF)

- Sofern die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems die automatische Beantwortung ausführen kann, beantworten sie die Auskunftsgesuche

gemäss den Artikeln 33-40 automatisiert, jene gemäss den Artikeln 41-46 können sie auch manuell beantworten (Art. 18 Abs. 2 VÜPF).

- Aufbewahrungspflichten für die Daten gemäss Art. 21 und 22 BÜPF sowie Art. 20 VÜPF

- Art. 11 Abs. 2 VÜPF

D. Pflichten der FDA (normal) bei Überwachungen, Notsuchen und Fahndungen

- Art. 26 BÜPF (Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten)

1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst oder nach Artikel 17 Buchstabe c der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde auf Verlangen: a. den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person; b. die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person.

2 Sie müssen zudem: a. die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen liefern;