Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Nicht alle Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 sind bereits heute in der Lage, die Auskünfte gemäss den neuen Auskunftstypen zu erteilen. Sie müssen entsprechende Anpassungen ihrer Software oder Systeme vornehmen. Deshalb haben sie nach Absatz 2 zwölf Monate Zeit, um die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
Den FDA und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 50, die ihre Systeme anpassen müssen, damit sie auch wie neu vorgeschrieben die Randdaten zu Kommunikations- und Anmeldeversuchen speichern und übermitteln können, wird eine Übergangsfrist von 24 Monaten gewährt (Abs. 3).
Die veralteten proprietären Schweizer Ausleitungsmechanismen und Prozeduren für die E-Mail-Überwachung werden in der VD-ÜPF nicht mehr unterstützt. Das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF unterstützt diese noch für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung operationelle Systeme während einer begrenzten Übergangszeit. Den FDA wird ein angemessener Zeitraum von 24 Monaten eingeräumt, um ihre vorhandenen Systeme zur E-Mail-Überwachung gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und der VD-ÜPF umzustellen (Abs. 4).
Art. 74 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten dieser Verordnung wurde mit dem Inkrafttreten des BÜPF und der anderen Ausführungsverordnungen koordiniert.
Auf ein gestaffeltes Inkrafttreten kann verzichtet werden.
Anhang
Tabelle Pflichten PDA/FDA