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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten

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Art. 17 Pflicht zur gegenseitigen Information

1Die Anbieterinnen müssen Änderungen, die ihre Datenausleitung oder ihre Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft beeinflussen können, dem Dienst ÜPF schriftlich mitteilen, sobald sie davon Kenntnis erhalten, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Änderung.

2Der Dienst ÜPF informiert die betroffenen Anbieterinnen über geplante Änderungen in seinen Systemen, am Ausleitungsnetz oder an den Schnittstellen, welche die Datenausleitung oder die Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft beeinflussen können, sobald der Zeitpunkt der Änderung bekannt ist, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor der Änderung.

3Die Anbieterinnen und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig über die voraussichtlichen Auswirkungen sowie die Prioritätsstufe der Änderung.

Art. 18 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1Der Dienst ÜPF teilt den Anbieterinnen zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft mit, welche Tests durchzuführen sind und welche Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen. Er legt nach Rücksprache mit ihnen den Zeitraum der Durchführung fest.

2Falls nötig ändert der Dienst ÜPF nach Anhörung der betroffenen Anbieterin seine Anweisungen. Der Dienst ÜPF prüft in Zusammenarbeit mit der Anbieterin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

3Er entscheidet gestützt auf Informationen der Anbieterin oder neue Erkenntnisse, wann und wie eine erneute Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft durchzuführen ist. Die Überprüfung richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 19 Tests zur Überprüfung der Auskunftsbereitschaft

1Die Anbieterin stellt in ihrem System die für die Beantwortung der Testauskünfte benötigten Testdaten bereit.

2Der Dienst ÜPF sendet der Anbieterin den Fragebogen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b VÜPF und die Auskunftsgesuche für die Testauskünfte.

3Die Anbieterin erteilt die entsprechenden Testauskünfte und sendet den ausgefüllten Fragebogen an den Dienst ÜPF.

Art. 20 Tests zur Überprüfung der Überwachungsbereitschaft

1Die Anbieterin richtet die für die Testschaltungen benötigten Fernmeldedienste oder abgeleiteten Kommunikationsdienste ein und teilt dem Dienst ÜPF deren Identifikatoren mit.

2Der Dienst ÜPF sendet der Anbieterin den Fragebogen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b VÜPF und die Überwachungsaufträge für die Testschaltungen.

3Die Anbieterin richtet die Testschaltungen in ihren Systemen ein und führt die Tests gemäss der Liste der Testfälle selbstständig durch.