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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten

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c. Sie oder die von ihr beauftragte Dritte führt den Auftrag aus.

d. Sie bestätigt dem Dienst ÜPF auf elektronischem Weg, dass der Auftrag ausgeführt wurde; sie gibt den Zeitpunkt an, in dem die Massnahme aktiviert oder deaktiviert wurde oder in dem die Daten abgesendet wurden.

2Bei einer Echtzeitüberwachung kann mit einem Auftrag entweder die Aktivierung oder Deaktivierung der Überwachung angeordnet werden.

3Der Auftrag, eine rückwirkende Überwachung durchzuführen, ist ausgeführt, wenn die entsprechenden Daten erhoben und übermittelt wurden.

Art. 12 Bearbeitungsfristen für Echtzeitüberwachungen

1Der Dienst ÜPF übermittelt den Auftrag zur Ausführung einer Echtzeitüberwachung innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung an die Anbieterin.

2Wird eine Echtzeitüberwachung während der Normalarbeitszeiten nach Artikel 10 VÜPF in Auftrag gegeben, so muss die Anbieterin die Echtzeitüberwachung innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags einrichten.

3Soll eine Echtzeitüberwachung ab einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden, so muss die Anbieterin diese zu dem im Auftrag angegebenen Zeitpunkt aktivieren. Sie bearbeitet den Auftrag während der Normalarbeitszeiten.

4Wird eine Echtzeitüberwachung ausserhalb der Normalarbeitszeiten in Auftrag gegeben, so muss die Anbieterin die Überwachung innerhalb von zwei Stunden ab Eingang des Auftrags einrichten.

5Der Dienst ÜPF erteilt den Deaktivierungsauftrag ausschliesslich während der Normalarbeitszeiten. Die Anbieterin deaktiviert die Überwachung innerhalb eines Arbeitstags.

Art. 13 Bearbeitungsfristen für rückwirkende Überwachungen

1Der Dienst ÜPF übermittelt den Auftrag zur Durchführung einer rückwirkenden Überwachung an die Anbieterin innerhalb einer Stunde ab Eingang der Anordnung.

2Rückwirkende Überwachungen werden während der Normalarbeitszeiten nach Artikel 10 VÜPF in Auftrag gegeben. In dringenden Fällen werden rückwirkende Überwachungen auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten in Auftrag gegeben.

3Die Anbieterin muss die rückwirkende Überwachung innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang des Auftrags durchführen; in dringenden Fällen muss die Durchführung innerhalb von vier Stunden ab Eingang des Auftrags bei der Mitwirkungspflichtigen erfolgen.

Art. 14 Bearbeitungsfristen für Notsuchen und Fahndungen

1Der Dienst ÜPF übermittelt Aufträge zur Ausführung von Notsuchen und Fahndungen so rasch wie möglich, höchstens aber innerhalb einer Stunde, ab Eingang der Anordnung, an die Anbieterin.