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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten

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4Sie vervollständigt die Liste und sendet diese sowie den ausgefüllten Fragebogen an den Dienst ÜPF.

Art. 21 Auswertung und Bestätigung der Auskunfts- oder

Überwachungsbereitschaft

1Der Dienst ÜPF wertet den Fragebogen und die Liste der Testfälle aus und analysiert die Auskunfts- und Überwachungstestdaten.

2Bei Bedarf fordert er die Anbieterin auf, Testfälle zu wiederholen oder zusätzliche Tests durchzuführen.

3Können die Tests nicht innert dem vorgesehenen Zeitraum gemäss Artikel 18 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen werden, kann der Dienst ÜPF entscheiden, die Tests abzubrechen und ein neues Verfahren zur Überprüfung gemäss Artikel 18 einzuleiten.

4Nach dem erfolgreichen Abschluss der Tests bestätigt er der Anbieterin schriftlich die Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft.

Art. 22 Qualitätssicherung der Datenausleitung

1Die Qualität der Datenausleitung wird durch ein automatisiertes Monitoring und bei Bedarf durch zusätzliche Tests sichergestellt. Die Anbieterinnen und der Dienst ÜPF arbeiten dabei zusammen.

2Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin die Einzelheiten der Qualitätssicherung der Datenausleitung fest.

3Die Anbieterin trifft zur Qualitätssicherung der Datenausleitung folgende Massnahmen:

a. Sie stellt, gestützt auf Anhang 1 und die Anweisungen des Dienstes ÜPF, dem Dienst die Testdaten, die Fernmeldedienste und die abgeleiteten Kommunikationsdienste zur Verfügung, die für die Testauskünfte und Testschaltungen verwendet werden. Sie informiert den Dienst ÜPF unverzüglich über allfällige Änderungen der Testschaltungen oder von deren Identifikatoren sowie der Testdaten.

b. Sie gewährt dem Dienst ÜPF den Zugang vor Ort oder den Fernzugang, um das Anschliessen von Testausrüstungen oder den Betrieb von Testauskünften und Testschaltungen zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere:

1. die Konfiguration der Testauskünfte und Testschaltungen nach den Vorgaben des Diensts ÜPF und dessen Zugriff auf die angeschlossenen Testausrüstungen oder auf die mobilen Endgeräte,

2. auf Verlangen des Dienstes ÜPF das Hosting der Testausrüstungen zusammen mit den zugehörigen Testauskünften und Testschaltungen bei der Anbieterin oder bei von dieser beauftragten Dritten,

3. auf Verlangen des Dienstes ÜPF Internetzugänge.