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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten
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4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von ihr beauftragte Dritte unterstützen den Dienst ÜPF zur Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 3 bei Bedarf vor Ort.
Art. 23 Störungen in den Systemen der Anbieterin
1Ist eine Anbieterin aufgrund einer Störung ihrer Systeme vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder zur Erteilung von Auskünften wahrzunehmen, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF. Erfolgt die Meldung telefonisch, so muss sie die schriftliche Meldung innerhalb von fünf Arbeitstagen nachreichen.
2Die Meldung befreit die Anbieterin nicht von ihrer Pflicht, Überwachungen durchzuführen oder Auskünfte zu erteilen.
3Die Anbieterin behebt die Störung schnellstmöglich und informiert den Dienst ÜPF laufend über den Stand der Störung.
Art. 24 Störungen im Ausleitungsnetz
Störungen in den Ausleitungsnetzen, die im gemeinsamen Verantwortungsbereich liegen, sind von den Beteiligten gemeinsam zu beheben. Die Beteiligten informieren sich laufend über den Stand der Störungsbehebung.
6. Abschnitt: Technische Vorschriften
Art. 25
Die technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie der Erteilung von Auskünften sind in den Anhängen 1 und 2 geregelt.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 26
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
XX.YYYY.2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:
Simonetta Sommaruga