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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten

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2Handelt es sich um eine Notsuche des Typs EP_30_PAGING, EP_31_RT_CC+IRI oder EP_32_RT_IRI oder um eine Echtzeitüberwachung aufgrund einer Fahndung, so muss die Anbieterin die Überwachung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb einer Stunde ab Eingang des Auftrags durchführen.

3Handelt es sich um eine Notsuche des Typs EP_33_HD oder eine rückwirkende Überwachung aufgrund einer Fahndung, so muss die Anbieterin die Überwachung innerhalb von vier Stunden ab Eingang des Auftrags durchführen.

Art. 15 Annullierung von Überwachungsaufträgen

1Der Dienst ÜPF kann einen Auftrag zur Durchführung einer Echtzeitüberwachung annullieren, solange diese in den Systemen der Anbieterin noch nicht aktiviert und die Aktivierung noch nicht mit einer Quittung bestätigt ist.

2Er kann einen Auftrag zur Durchführung einer rückwirkenden Überwachung annullieren, solange die Anbieterin die Daten noch nicht übermittelt hat.

3Die Annullierung ist wie folgt durchzuführen:

a. Der Dienst ÜPF kontaktiert die Anbieterin und beauftragt sie schriftlich oder in Ausnahmefällen telefonisch, mit Nachreichung des schriftlichen Auftrags, mit der Annullierung der Überwachung.

b. Die Anbieterin bestätigt den Eingang des Annullierungsauftrags.

c. Sie führt den Annullierungsauftrag aus.

d. Nach der Ausführung des Annullierungsauftrags bestätigt sie dem Dienst ÜPF die Annullierung.

4Ist die Annullierung einer Echtzeitüberwachung nicht mehr möglich, so erteilt der Dienst ÜPF den Auftrag zur Deaktivierung.

5. Abschnitt: Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Art. 16 Anbindung der Systeme einer Anbieterin an das

Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF

1Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit weitergehenden Auskunftspflichten informieren den Dienst ÜPF über ihre Auskunftsbereitschaft bezüglich der von ihnen angebotenen Dienste und wie sie die standardisierten Auskunftstypen für die einzelnen Dienste realisieren. Anbieterinnen mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Informationspflicht ausgenommen.

2Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin die Einzelheiten zur Auftragsabwicklung, zum Ausleitungsnetz sowie die für die einzelnen Auskunfts- und Überwachungstypen zutreffenden Identifikatoren wie Typ oder Format fest.

3Die Anbieterin implementiert das Ausleitungsnetz nach Anhang 2 und den Anweisungen des Dienstes ÜPF.