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Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 10 Seiten

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a. Vertrauliche Mitteilungen dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden.

b. E-Mails sind zu verschlüsseln und zu signieren.

Art. 4 Zustellform von Aufträgen

1Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen Aufträge auf elektronischem Weg zu.

2Namentlich in dringenden Fällen kann er die Überwachung telefonisch in Auftrag geben oder telefonisch Auskunft verlangen; der Auftrag ist am nachfolgenden Arbeitstag auf elektronischem Weg nachzureichen.

Art. 5 Kontaktstelle

1Jede Anbieterin meldet dem Dienst ÜPF eine für die Überwachungen und Auskünfte zuständige Kontaktstelle, die für ihn telefonisch erreichbar sein muss. Auf Verlangen des Dienstes ÜPF können auch Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben d–f BÜPF verpflichtet werden, eine solche Kontaktstelle zu bestimmen.

2Sie übermittelt dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktdaten, insbesondere Name, Vorname, Funktionsbezeichnung, direkte Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Ansprechpersonen sowie die kryptografischen Schlüssel.

3Sie bezeichnet eine Korrespondenzadresse in der Schweiz, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen, Überwachungsaufträge und sonstige Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Art. 6 Bearbeitungszeiten

Der Dienst ÜPF und die Mitwirkungspflichtigen bearbeiten die bei ihnen eingehenden Anordnungen, Gesuche und Aufträge so schnell wie möglich, spätestens aber vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen.

2. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs

Art. 7 Echtzeitüberwachung

1Das Abfangen der Postsendungen nach Artikel 16 Buchstabe a VÜPF umfasst das Identifizieren und Aussortieren, das Bereithalten zur Abholung durch die anordnende Behörde sowie allenfalls die Wiederentgegennahme nach erfolgter Kontrolle und die Zustellung.

2Die Datenlieferung nach Artikel 16 Buchstabe b VÜPF besteht in der laufenden Mitteilung der Daten nach den Ziffern 1–4 der genannten Bestimmung, ohne dass die Zustellung der betreffenden Postsendungen unterbrochen wird.

3Die Echtzeitüberwachung nach Artikel 16 Buchstaben a und b VÜPF ist von den Anbieterinnen von Postdiensten innerhalb eines Arbeitstags ab Eingang des Auftrags einzurichten. Sie dauert bis zum Zeitpunkt der Aufhebung.