Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 11 Seiten

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Die VSKT begrüsst grundsätzlich den Ausbau der Tierverkehrskontrolle bei den Nutztieren, bedauerte jedoch, dass nicht das ganze System überdacht, diskutiert und harmonisiert wurde. Gleichzeitig wurde gefordert, eine strategische Überarbeitung der Tierverkehrskontrolle für alle Nutztiere vorzunehmen. Aus letzterem Grund haben auch verschiedene Kantone (AI, AR, SH, SO, SG, TG, ZG, AG, NE, ZH) den Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen zum jetzigen Zeitpunkt oder grundsätzlich abgelehnt.

Andere Kantone (BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, Urkantone, VD, VS, TI) befürworten den Ausbau der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziegen.

4 Tierseuchenverordnung (TSV)

Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen

Art. 8: Die ausdrückliche Erwähnung, wonach Einträge der Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank als Tierverzeichnis der Klauentiere gelten sollen, wurde grossmehrheitlich begrüsst.

Art. 10: Einige Kantone (AR, BE, BL, GR, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, ZH, UR) sowie die VSKT haben gefordert, dass der Mikrochip nicht nur dann den ISO-Normen entsprechen muss, wenn er in der Ohrmarke integriert ist, sondern auch, wenn er unter die Haut injiziert wird. Der Kanton AI und verschiedene Organisationen (Micarna SA, SBV, Proviande, FIAL, SFF, Suisseporcs) weisen darauf hin, dass die erwähnte ISO-Norm nur die Datenstruktur von sog. Lowfrequenztranspondern beschreibe und die Bestimmung deshalb um die ISO-Norm für Ultrahochfrequenztransponder zu ergänzen sei.

Art. 12: Der Vorschlag, wonach das Begleitdokument zukünftig auch elektronisch ausgestellt werden kann, wird in allen Stellungnahmen begrüsst. Viele Organisationen (ASR, Association des groupements et organisations romands de l'agriculture, Bio Suisse, Braunvieh Schweiz, Bündner Bauernverband, Bündnischer Schafzuchtverband, Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband, Mutterkuh Schweiz, Proviande, SBV, Schweizer Geflügelproduzenten, Schweizerischer Schafzuchtverband, Suisseporcs, SZZV, St. Galler Bauernverband, swissherdbook, Verband Thurgauer Landwirtschaft) und der Kanton AI fordern, dass mit dem elektronischen Begleitdokument gleichzeitig die Zu- und Abgangsmeldungen bei der Tierverkehrsdatenbank verknüpft werden. Dieselben Organisationen haben gefordert, dass die Deklaration der Trächtigkeit in das Begleitdokument integriert wird. Verschiedene Kantone (BE, BL, GR, LU, NW OW, SG, SO, SZ, ZH, UR) sowie die VSKT geben zu bedenken, dass der Aufwand für die Vollzugsbehörden grösser wird und warfen verschiedene Fragen auf in Bezug auf die Verantwortlichkeit für das Begleitdokument. Ausdrücklich begrüsst wird auch die vorgeschlagene längere Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments für alle Schlachttiere.

Art. 13: Die ausdrückliche Erwähnung, wonach die verschiedenen Dokumente auch in elektronischer Form aufbewahrt werden können, war bei allen Vernehmlassungsteilnehmern unbestritten. Verschiedenen Bauernverbände (Bauernverband Nidwalden, Bauernverband Obwalden, Landfrauenverband Obwalden, Bauernverband Uri, Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband, Zuger Bauernverband, Zentralschweizer Bauernbund) hinterfragten jedoch grundsätzlich die Pflicht, Begleitdokumente drei Jahre aufzubewahren, da alle Daten in der Tierverkehrsdatenbank gespeichert seien.

Art. 14: Die Kantone AI, AR, BL, FR und SG forderten eine einheitliche Meldefrist von 7 Tagen für alle Meldungen. Zudem fordern sie gemeinsam mit den Kantonen BE, GR, LU, NW, OW, SZ, UR und ZH sowie der VSKT und dem Institut für Agrarwissenschaften der ETH ZH, dass bei Wanderherden und bei Schafen auf Winterweiden in der Tierverkehrsdatenbank anstelle eines Abgangs auf einen Betrieb mit einer TVD-Nummer den Status des Tieres geändert werden kann. Der Kanton TI fordert eine einheitliche Meldefrist von 5 Tagen. Der Bündnische und der Schweizerische Schafzuchtverband verlangten längere Meldefristen bei der Meldung von Geburten an die Tierverkehrsdatenbank. Der Kanton AI und verschiedene Branchenorganisationen (ProSpecieRara, Proviande, SBV, Schweizer Geflügelproduzenten, Suisseporcs, SZZV) forderten, dass Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank auch schriftlich erfolgen können.

Art. 18a Abs. 2 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung): Im Zusammenhang mit der Registrierung von Bienenständen wünscht der Kanton FR, dass eine Definition von «Bienenstand» in die TSV aufgenommen wird.