Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 11 Seiten
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Tuberkulose beim Wild
165a: Diese Bestimmungen wird allgemein begrüsst. Die Kantone AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, UR und ZH sowie die VSKT verlangen, dass die Schaffung von Kontroll- und Beobachtungsgebieten in die Bekämpfungsmassnahmen integriert werden. Verschiedene Verbände (ASR, Braunvieh Schweiz, Mutterkuh Schweiz, Ostschweizer Widder- und Zuchtschafsmarkt, SBV, Schweizerischer Verband Berufsschäfer, St. Galler Bauernverband, St. Gallischer Schafzuchtverband, Suisseporcs, Swiss Beef CH, swissherdbook, Vereinigung für das Ostfriesische Milchschaf) und der Kanton AI fordern im Verdachtsfall eine Information der betroffenen Rinderhalterinnen und -halter und praktizierenden Tierärzte.
Bestimmungen betreffend TSE
Art. 176 - 180: Von den Vernehmlassungsteilnehmern wurde die Klarstellung der Altersangaben wie auch die explizite Bezeichnung des spezifizierten Risikomaterials bei Rindern aus Staaten mit einem kontrollierten bzw. unbestimmten BSE-Risiko begrüsst. Zu verschiedenen Bestimmungen haben die GST sowie die Kantone BL und FR Präzisierungen beantragt.
Salmonellosen
Art. 225: Die Ausweitung der Verpflichtung zur Reinigung und Desinfektion zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen auf sämtliche Nutztiere wurde in einer Stellungnahme ausdrücklich begrüsst. Der Kanton FR, fordert eine genauere Definition von «Nutztieren» (insbesondere eine Klärung für Heimtierpferde). Der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, die Eidgenössiche Kommission für den ABC-Schutz, die GST, Micarna und die Schweizer Geflügelproduzenten möchten genauere Vorschriften für die «regelmässige Reinigung» oder die Beibehaltung der Formulierung im geltenden Recht «vor jeder Wiederbesetzung».
Art. 226: Die geplante Aufhebung von der Pflicht der Überwachung von Salmonellenuntersuchungen in Futtermitteln durch die Veterinärämter wurde von Agroscope, der UFA AG sowie der Vereinigung der Schweizerischen Futtermittelfabrikanten begrüsst.
Paratuberkulose
Art. 238 und 238a: Der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer beantragt, in der TSV den Geltungsbereich für die Vorschriften über die Paratuberkulose zu nennen. Die Kantone AR, BE, BL, LU, GL, GR, NW, OW, SG, SO, SZ, TG und UR sowie die VSKT wünschen, den «Verdachtsfall» so zu präzisieren, dass er nur für Betriebe gilt, in denen noch keine Paratuberkulose festgestellt wurde. Klinisch unauffällige Tiere, die im Rahmen einer Herdensanierung auf privatrechtlicher Basis untersucht werden und einen positiven Laborbefund haben, sollten keinen Verdachtsfall im rechtlichen Sinne auslösen. Zudem beantragen sie, gemeinsam mit dem Kanton TI, die Massnahmen für verdächtige und verseuchte Tiere nicht auch für deren saugenden Jungtiere gelten zu lassen. Der Kanton ZH regt an, die Bestimmungen, die darauf ausgerichtet sind, die Prävalenz der Paratuberkulose auf dem tiefen Stand in der Schweiz zu halten, insgesamt nochmals zu beurteilen und allenfalls in einer nächsten Revision anzupassen. Der Kanton FR und Micarna beantragen, für den «Seuchenfall» das Erfordernis einer Desinfektion zu streichen, da eine Desinfektion in der Praxis oftmals nicht gemacht werden kann. Sieweisen darauf hin, dass es praktische Probleme bei der Umsetzung der Massnahmen bei in Gehege gehaltene Wildwiederkäuer geben kann.
Blauzungenkrankheit
Art. 239h: Die vorgeschlagene Änderung wurde nur vom Kanton BL kommentiert. Er beantragt die Beibehaltung des geltenden Rechts.
Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine
Art. 255-261: Verschiedene Organisationen (Proviande, SBV, SGP, Suisseporcs, Verband Thurgauer Landwirtschaft) unterstützen die neue Regelung. Vom St. Galler Bauernverband und einigen Schafzuchtverbänden (Ostschweizer Widder- und Zuchtschafsmarkt, Schweizerischer Verband Berufsschäfer, St. Gallischer Schafzuchtverband, Vereinigung für das Ostfriesische Milchschaf) wurde vorgeschlagen, den Schwellenwert bei den Legehennen von 1000 auf 400 zu senken. Die Kantone AG und TG