Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 11 Seiten
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Tierische Nebenprodukte
Art. 6: Centravo und TMF Extraktionswerk AG haben gefordert, dass Tierkörper von Geflügel, das im Rahmen der Salmonellenbekämpfung getötet wird, auch künftig als Material der Kategorie 1 gelten und dementsprechend entsorgt werden sollen.
Entsorgung und Handel
Art 10: Von verschiedenen Kantonen (AR, BE, BL, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH) sowie der VSKT wurde eine Überprüfung der Unterscheidung von «natürlichen» und «juristischen» Personen gefordert, verbunden mit der Aufforderung zur Klarstellung des Zwecks der Unterscheidung.
Art 13: Die Kantone AR, BE, BL, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZH sowie die VSKT begrüssen die Anforderungen an die Registrierung und Bewilligung der Betriebe grundsätzlich. Sie fordern jedoch eine Klarstellung dazu, in welchen Fällen welche Regelung für «natürliche» und welche für «juristische» Personen bzw. für «Anlagen» oder «Betriebe» gilt. In diesem Zusammenhang haben sie den Erlass von technischen Weisungen mit genaueren Angaben beantragt.
Art 14: Die Kantone AI, AR, BE, BL, GL, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZH sowie die VSKT schlagen vor, den Begriff «ernsthafte Mängel» durch «schwerwiegende Mängel» zu ersetzen.
Art 15: Verschiedene Kantone (AI, AR, BE, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH) sowie die VSKT haben klarere Angaben darüber gefordert, in welchen Fällen ein Selbstkontrollkonzept zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Warenflüsse ausreicht (in Abgrenzung der Vorschriften für „Anlagen und Betriebe“, die ein HACCP-Konzept nach den im Anhang 2 beschriebenen Grundsätzen implementieren müssen).
Anlagen
Art. 16: Von der FIAL und dem SFF wurde beantragt, zu präzisieren, welche Distanzzwischen Entsorgungsanlagen und öffentlichen Strassen bestehen muss (nicht Gegenstand der laufenden Revision).
Zulässige Entsorgungsarten
Art. 22: Der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer wünscht eine präzisere Umschreibung der Formulierung „sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen“.
Fütterung von Nutztieren
Art 31: Von den Kantonen AI, AR, BE, BL, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ TG und UR wurde bemerkt, dass mit der neuen Formulierung auch Rohmaterial von Wild (Nichtwiederkäuern) zur Fütterung von Wassertieren verwendet werden dürfte. Sie möchten geklärt haben, ob das tatsächlich beabsichtigt ist.
Art 31a: Von verschiedenen Seiten wurden weiterreichende Lockerungen des Verbots der Verfütterung von tierischem Eiweiss gefordert, wie beispielsweise die Erweiterung der zulässigen Insektenarten (namentlich für Seidenraupen) und der Liste der Nährsubstrate, welche den Insekten angeboten werden dürfen (z.B. Fleischabfälle, Speiseresten [Stellungnahmen der Bühler AG, Centravo, GLP, Institut für Agrarwissenschaften der ETH Zürich, Swiss Food Research]). Letztere fordern auch eine Erweiterung der Tierarten, an die tierisches Eiweiss von Insekten verfüttert werden darf (z.B. auch Geflügel und Schweine). Von einigen Branchenvertretern (Centravo, Swifish AG, TMF Extraktionswerk AG, UFA AG, Vereinigung Schweizerische Futtermittelfabrikanten) wurden die Anforderungen an die Trennung der Futtermittelketten als übertrieben bewertet.
Art 32: Von zahlreichen Kantonen (AR, BE, BL GL, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, ZH) sowie der VSKT und Agroscope wurden technische Weisungen zur Ausführung der Vorgaben an die Trennung der verschiedenen Futtermittelketten und Stufen (von der Gewinnung des Rohmaterials bis zur Verfütterung auf den Tierhaltungsbetrieben) gefordert. Centravo, Swifish AG, TMF Extraktionswerk AG, UFA AG und die Vereinigung Schweizerische Futtermittelfabrikanten haben eine ersatzlose Streichung des Verweises auf EU-Recht beantragt.