Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 11 Seiten

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Fütterung von anderen Tieren

Art 33: Von verschiedenen Kantonen (AR, BE, BL GL, LU, OW, SG, SH, SO, TG, ZH) sowie der VSKT und zwei Unternehmen (Centravo, Division Petfood) wurde die Klärung der Regelungen für rohes Heimtierfutter begrüsst. Sie wenden jedoch ein, dass rohe Produkte die (EU-)Grenzwerte für Enterobakterien per se nicht erfüllen können und forderten eine Anpassung des Verordnungstextes.

Anhänge

Anhang 1: Von verschiedenen Kantonen (AI, AR, BE, BL, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZH) sowie der VSKT und zwei Unternehmen (Centravo, TMF Extraktionswerk AG) wurde beanstandet, dass Betriebe, die tierische Nebenprodukte transportieren, künftig über keine Bewilligung mehr verfügen, sondern nur noch registriert werden müssen.

Anhang 5

Ziffer 31: Von vier Verbänden (FIAL, Proviande, SFF, SVV) und zwei Unternehmen (Centravo, TMF Extraktionswerk AG) wurden die erleichterten Verarbeitungsmethoden für K3-Fette zur Verfütterung kritisiert. Sie fordern, die geltende Anforderung der Drucksterilisation beizubehalten.

Ziffer 38: Die FIAL und die UFA AG haben sich dahingehend geäussert, dass mikrobiologische Anforderungen an Futtermittel ausschliesslich im Futtermittelrecht zu definieren seien.

Ziffer 39: Von Micarna SA wurde auch für Rohmaterial der Kategorie 2 von der „Drucksterilisation“ abweichende Behandlungsverfahren vorgeschlagen.

Ziffern 42-43: Von zwei Unternehmen (Centravo, TMF Extraktionswerk AG) wurde die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf sämtliches K3-Material für die Ausnahme von der Anforderung der Drucksterilisation im Hinblick auf die Vergärung bzw. Kompostierung kritisiert.

6 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD- Verordnung)

Allgemeines: Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem in der TSV vorgeschlagenen Ausbau der Tierverkehrskontrolle bei den Schafen und Ziegen sowie mit der Änderung der TSV betreffend die Stallgrössen für Geflügel. Für die allgemeinen Bemerkungen, die zu dieser Änderung eingegangen sind, wird daher auf die Ausführungen in Ziffer 3 verwiesen.

Inhalt der Datenbank und Meldepflichten

Art. 7: Von verschiedenen Kantonen (AI, AR, BE, BL, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ und UR) sowie dem Institut für Agrarwissenschaften der ETH ZH wurde eine einheitliche Meldefrist von 7 Tagen für alle Meldungen an die TVD gefordert. Der Kanton TI fordert eine Meldefrist von 5 Tagen. Der SZZV und die Bauernvereinigung des Kantons Schwyz fordern, dass Meldungen an die TVD auch schriftlich gemacht werden können.

Art: 8: vgl. Bemerkungen zu Artikel 18b

Zugriffsberechtigungen

Art. 12: Von Seiten des Beratungs- und Gesundheitsdiensts für kleine Wiederkäuer wurde gefordert, dass bei den Schafen zusätzlich ein Einblick in den Gesundheitsstatus der Tierhaltung möglich ist. Der Ostschweizer Widder- und Zuchtschafsmarkt Sargans, der St. Gallische Schafzuchtverband und die Identitas AG verlangen zudem, dass die Adresse der Tierhaltung wieder Bestandteil des Tierdetails ist.

Übergangsbestimmung

Art. 29b: Verschiedenen Organisationen (Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, Ostschweizer Widder- und Zuchtschafsmarkt, ProSpecieRara, SVV, St. Gallischer Schafzuchtverband) und der Kanton SG fordern, dass die Bestimmungen betreffend den Ausbau des Tierverkehrs für Schafe und Ziegen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Ferner wurde von der Identitas AG beantragt, die Übergangsbestimmung zur Erfassung von bereits lebenden Tieren in der TVD zu verlängern, da zuerst die technischen Voraussetzungen (Aufbau