Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 18b: Die Änderungen, sich beim Mastgeflügel auf die Stallgrundfläche zu beziehen, wurden von verschiedenen Organisationen (Proviande, SBV, SGP, Suisseporcs), der VSKT sowie den Kantonen AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR und ZH grundsätzlich begrüsst. Bei der Anzahl Plätze bzw. bei der Stallgrundfläche haben die Kantone präzisere Beschreibung dahingehend erwünscht, dass sich die erwähnten Schwellenwerte auf die Gesamttierhaltung beziehen und nicht auf einzelne Stallgebäude, von denen es evtl. mehrere in einer Tierhaltung geben kann. Da für die Vollzugsbehörden die Angaben zur Stallgrundfläche nirgends verfügbar sind, haben sie gemeinsam mit den Kantonen AG, BL und ZG um die Schaffung einer rechtlichen Grundlage gebeten, um diese Angaben zu erhalten. Ferner beantragen sie, «Arbeitstage» durch «Tage» zu ersetzen, da es in der Landwirtschaft diese Trennung nicht wirklich gäbe.
Art. 59a: Diese neue Bestimmung wurde von allen Kantonen begrüsst. Von Seiten der interessierten Kreise und Organisationen (Centravo, FIAL, Proviande, SFF, TMF Extraktionswerk AG) wurden Bedenken geäussert, dass für die Schlachtbetriebe nicht planbare und zu grosse Belastungen eintreten könnten.
Art. 61: Verschiedene Kantone (AR, BE LU, NW, OW, SG, SO, SZ TG, UR) und die VSKT haben angeregt, zu prüfen, ob diese Vorschrift überhaupt aufrechterhalten werden soll oder ob nicht eine generelle Meldepflicht von Verendungen an die Tierverkehrsdatenbank zielführender wäre.
Art. 76a: Der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer begrüsst die neue Bestimmung. Die Kantone AR, BE, GR, GL, NW, OW, LU, SG SO, SZ, TG, UR und ZH sowie die VSKT begrüssen die Bestimmung ebenfalls, da sie die bereits gelebte Vollzugspraxis auf rechtlich klare Vorgaben stellt. Gemeinsam mit den Kantonen AG, BL, FR, NE und ZG fordern sie jedoch, in Absatz 2 «nach Anhören der Kantone» durch «im Einvernehmen mit den Kantonstierärzten» zu ersetzen. Die Kantone AG, FR und NE wollen zudem die Kompetenz zur Bestimmung der Labore nicht dem BLV überlassen, sondern den Kantonen. Von Seiten der GST wurde der Einbezug der betroffenen Berufsverbände in der Planung des Überwachungsprogramms gefordert.
Maul- und Klauenseuche
Art. 102: Die Ausweitung der Kompetenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte bezüglich der Milchsammlung in Schutz- und Überwachungszonen bei einem MKS-Ausbruch wurde mehrheitlich begrüsst, insbesondere auch, weil sie in Zusammenarbeit mit der Milchbranche ausgearbeitet worden sind. Die Kantone AG und TG sowie der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz schlagen vor, sowohl in Art. 101 als auch in Art. 102 zuhanden der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker zusätzlich eine Informationspflicht über die angeordneten Massnahmen festzuhalten.
Lumpy skin disease
Art. 111a-111e: Die Bestimmungen werden von allen Seiten begrüsst. Verschiedene Organisationen (Bauernverband Nidwalden, Bäuerinnenverband Nidwalden, Bauernverband Obwalden, Landfrauenverband Obwalden, Bauernverband Uri, Bauernvereinigung des Kantons Schwyz, Zentralschweizer Bauernbund) wünschen, dass die Rinderhalterinnen und -halter angehört werden, bevor eine allfällige Impfpflicht verfügt wird. Die Kantone AG, AR, BE, BL, FR, GR, GL, LU, NW, OW, SO, SG, SZ, UR und ZG sowie die VSKT wünschen, nicht nur angehört zu werden, sondern am Entscheid mitbeteiligt zu sein.
Aviäre Influenza
Art. 122e: Ohne Gegenstand der Vernehmlassung zu sein, verlangten die Kantone AG und TG sowie der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz, dass der Kantonstierarzt Informationen zu verfügten Massnahmen bezüglich der Eier aus dem verseuchten Bestand an den Kantonschemiker weitergibt.
Art. 122f: Die Änderung dieses Artikels wird allgemein begrüsst. Pro Natura und der Kanton FR verlangen jedoch Anpassungen bei den Zuständigkeiten von BLV, Kantonstierärzten und Jagdverwaltungen. Der STS weist darauf hin, dass die Einschränkung des Auslaufes für Freilandgeflügel einen massiven Eingriff darstellt und daher nur als ultima ratio angeordnet werden sollte.