Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 11 Seiten
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sowie der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker der Schweiz wünschen, die Meldepflicht der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes in Bezug auf die Erhitzung von Lebensmitteln in einem Seuchenfall zu präzisieren. Die Kantone BL und FR beantragen, die Beschreibung des zu verwendenden Untersuchungsantrages in Artikel 258 zu präzisieren. Der Kanton FR schlägt zudem vor, dass Proben im anerkannten Labor nur untersucht werden müssen, wenn diese vom korrekten Untersuchungsantrag begleitet werden. Ferner äussert der Kanton SG den Wunsch, im Artikel 259 festzulegen, ab wann ein Verdachtsfall auf Salmonella-Infektion widerlegt ist.
Sauerbrut
Art. 273 Abs. 2: In zahlreichen Stellungnahmen (Kantone AI, AG, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, FR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, ZG und ZH, VSKT, Apisuisse) wird die Erweiterung des Radius des Sperrgebiets im Sauerbrutfall auf 2 km abgelehnt mit der Begründung, dies würde zu einem massiv höheren Aufwand in den kantonalen Veterinärdiensten führen, ohne einen erwiesenen Nutzen zu erbringen. Die aktuelle Regelung mit einem Sperrgebiet von 1km-Radius sei ausreichend und solle beibehalten werden. Nur der Kanton VD wünscht die Vereinheitlichung der Sperrgebiete der Faul- und Sauerbrut auf einen Radius von 2 km. Der Kanton FR schlägt vor, die Sauerbrut zu einer zu überwachenden Tierseuche herabzustufen. Die Vereinigung für das Ostfriesische Milchschafwünscht eine Informationspflicht der aktuellen Seuchenlage durch den Bieneninspektor um das Sperrgebiet bis auf einen Radius von 2 km.
Information und Weitergabe von Daten im Seuchenfall
Art. 301a: Diese neue Bestimmung wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Verschiedene Organisationen (Ostschweizer Widder- und Zuchtschafsmarkt, Schweizerischer Verband der Berufsschäfer, St. Gallische Schafzuchtverband, SVV, die Vereinigung für das Ostfriesische Milchschaf) weisen darauf hin, dass Daten ein Hilfsmittel zur genauen Abklärung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung sind.
Diagnostische Laboratorien
Art. 312 Abs. 2 Bst. b: Der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Die Kantone FR und NE sowie Micarna und die Schweizer Geflügelproduzenten bevorzugen keine Konkretisierung des Untersuchungsspektrums und plädieren entweder für die Beibehaltung des geltenden Rechts oder einer Streichung des Untersuchungsspektrums als Voraussetzung für die Anerkennung von Laboratorien. Der Kanton NE beantragte ausserdem, die Ausweitung der Laboranerkennung auf ein Netzwerk von Laboratorien in der Verordnung festzulegen. Die Kantone AG und TG sowie der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker empfehlen eine grundsätzliche Überarbeitung der Voraussetzungen zur Anerkennung von Laboren für die amtliche Tierseuchendiagnostik nach wissenschaftlich-analytischen Kriterien.
5 Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukte (VTNP)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 und 2a: Die Ausweitung des Geltungsbereichs der VTNP wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst. Vom Kanton FR wurde eine weitergehende Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Speiseresten aus der öffentlichen Grüngutsammlung verlangt (nicht Gegenstand der laufenden Revision).
Art. 3: Bei den «Begriffen» haben die Bühler AG, die ETH Zürich sowie Swiss Food Research eine eigene Definition von «Insekten» vorgeschlagen, die nicht zu den Nutztieren zählen sollen. Ferner hat der Kanton FR eine Definition von «Betrieb» gefordert.