Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten
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Im Zivilrecht schützen die Artikel 28 ff. Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 190733 (ZGB) vor Persönlichkeitsverletzungen. Wird eine Person wegen ihrer sexuellen Orientierung oder wegen ihrer Geschlechtsidentität in ihrer Persönlichkeit verletzt, kann sie dem Gericht beantragen, die Verletzung zu verbieten, zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.34 Sie kann auch das Recht auf Gegendarstellung beanspruchen, sofern die Verletzung durch die Medien begangen wurde.35 Die Presse darf beispielsweise keine (wahren) Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich einer homosexuellen Person bekanntgeben, wenn die homosexuelle Person dadurch in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.36
2.1.3 Empfehlungen
In Erfüllung des Postulates von Nationalrat Martin Naef 12.3543 «Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung» wurde das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) beauftragt, eine Studie über den Zugang zur Justiz bei Diskriminierungen in der Schweiz zu erstellen. Die Studie befasste sich unter anderem mit dem Diskriminierungsbereich LGBTI. Der Bericht des Bundesrates «Recht auf Schutz vor Diskriminierung» vom 25. Mai 2016 fasst die Ergebnisse der Studie und die Empfehlungen des SKMR zusammen. Betreffend den Diskriminierungsbereich LGBTI empfiehlt das SKMR unter anderem explizit eine Ausweitung des Schutzbereichs von Artikel 261bisStGB, um öffentliche Verleumdungen und Herabsetzungen von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ahnden zu können.
In den letzten Jahren haben sich auch die internationalen Menschrechtsorgane für die Durchsetzung der Menschenrechte im LGBTI-Bereich eingesetzt und entsprechende Empfehlungen an die Adresse der Staaten formuliert. So hat beispielsweise das Ministerkomitee des Europarates die Mitgliedstaaten in ihrer Empfehlung «CM/Rec(2010)5, Massnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität vom 31. März 2010» aufgefordert, «angemessene Massnahmen zu ergreifen, um alle Formen des Ausdrucks […] zu bekämpfen, die begründeterweise dahingehend verstanden werden könnten, dass sie Hass oder andere Formen der Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen Personen und Transgendern schüren, verbreiten
33 SR 210
34 Art. 28a ZGB
35 Art. 28g ZGB
36 BGE 126 II 305; Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013: Ehrverletzung des Sängers Michael von der Heide durch den «Blick» bejaht. Der Blick veröffentlichte nach der Niederlage von Michael von der Heide am Eurovision Song Contest eine Fotomontage, welche den Kopf des Sängers auf dem Körper der deutschen Gewinnerin Lena Meyer-Landrut zeigte, begleitet von der Schlagzeile: «Wir wollen auch eine Lena!... aber keine mehr von der Heide.» Das Bundesgericht bejahte die Persönlichkeitsverletzung und hielt im Urteil fest, dass Michael von der Heide als bekennender Homosexueller der Lächerlichkeit preisgegeben werde und durch die Fotomontage als das dargestellt werde, was salopp und abwertend unter dem Begriff «Tunte» verstanden werden könne.