Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

sich an einen möglichst grossen Adressatenkreis wenden, im Bestreben diesen (werbend) zu beeinflussen.16

Das Tatverhalten muss wie bei Absatz 1 öffentlich und vorsätzlich erfolgen.

Absatz 3

Absatz 3 erfasst das Organisieren und Fördern sowie die Teilnahme an Propagandaaktionen, mit denen öffentlich zu Hass oder zur Diskriminierung aufgerufen und/oder diskriminierende Ideologien öffentlich verbreitet werden. Die Tatbestandsvariante der Teilnahme an Propagandaaktionen ist erfüllt bei aktiver Unterstützung. Die blosse Anwesenheit bei einer einschlägigen Veranstaltung als Zuhörer reicht nicht aus. Ebenso nicht ausreichend ist der Besitz oder das Einführen von Propagandamaterial, wenn dieses ausschliesslich dem Eigengebrauch dient.

Die Vorbereitung und Teilnahme an Propagandaaktionen müssen nicht öffentlich erfolgen.17 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich.

Absatz 4

Absatz 4 enthält wiederum zwei Tatvarianten. Nach der ersten macht sich strafbar, wer in irgendeiner Form eine Person oder eine Personengruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetzt oder diskriminiert. Die Herabsetzung oder Diskriminierung kann durch Wort, Schrift, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise erfolgen. Auch Äusserungen gegenüber Dritten reichen aus.18

Es wird vorausgesetzt, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» herabsetzt oder diskriminiert. Begriffe wie «Sau», «Dreck» und ähnliche in Verbindung mit bestimmten Nationalitäten beziehungsweise Ethnien [sowie Rassen und Religionen] werden, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst. Sie erfüllen daher den Tatbestand von Artikel 261bis Absatz 4 erste Hälfte StGB nicht.19

Das Tatverhalten muss öffentlich und vorsätzlich erfolgen. Dabei reicht es aus, dass der Täter eine rassendiskriminierende Interpretation seiner Äusserung respektive seines Verhaltens in Kauf genommen hat.20

Die zweite Tatvariante von Absatz 4 erfasst das Bestreiten sowie Rechtfertigen historisch belegter Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Hauptanwendungsfall ist die sogenannte «Auschwitzlüge» also das Bestreiten bzw. Verharmlosen der Geschichtlichkeit des Holocausts.21

16 D. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis N 36; BGE 140 IV 102.

17 Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 261bis N 11.

18 BGE 126 IV 25

19 BGE 140 IV 67, 73

20 BGE 133 IV 312

21 D. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis N 58.