Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten
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oder fördern. Diese ‹Hassreden› sollten verboten und öffentlich verurteilt werden, wann immer sie geäussert werden».37
Zudem hat der Bundesrat am 29. April 2015 beschlossen, die Absichtserklärung von Valletta zu genehmigen, die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten des Europarates ausgearbeitet und von 18 dieser Länder angenommen wurde. Darin wird die Verpflichtung bekräftigt, die im Rahmen der oben genannten Empfehlung des Ministerausschusses des Europarates abgegeben wurde. Die Erklärung soll die Empfehlung von 2010 ergänzen, indem sie eine ausdrückliche Ausweitung des Schutzes auf Intersexuelle und die Bekämpfung aller Formen der sozialen Ausgrenzung wegen Nichtkonformität mit Geschlechterstereotypen vorsieht.
Im Rahmen der zweiten universellen periodischen Überprüfung des UNO-Menschenrechtsrates erhielt die Schweiz 2012 unter anderem die Empfehlung, Massnahmen zur Erweiterung der Strafbestimmungen über Hassreden zu treffen, um neben Rasse, Religion oder Herkunft auch Faktoren wie Sprache, Hautfarbe, Geschlecht, körperliche oder geistige Behinderung, sexuelle Orientierung und ähnliche Gründe einzubeziehen bzw. ein Bundesgesetz zum Schutz vor jeder Form von Diskriminierung zu verabschieden, auch aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität. Die Schweiz hat diese Empfehlung mit der Begründung, dass die Schweiz ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen erfülle, abgelehnt.38 Direkt an die Adresse der Schweiz richtete sich auch der Ausschuss für die Kinderrechte in seinen abschliessenden Bemerkungen von 2015. Es wird empfohlen, die Förderung einer Kultur von Toleranz und gegenseitigem Respekt zu intensivieren sowie umfassende Rechtsgrundlagen gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu schaffen und diese in Artikel 261bisStGB zu verankern.39 Dieselbe Empfehlung findet sich auch im fünften Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) vom 19. Juni 2014, wo der Schweiz nahegelegt wird, «eine umfassende Gesetzgebung gegen Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität zu verabschieden und diese Gründe in Artikel 261bisStGB aufzunehmen».40
2.2 Die beantragte Neuregelung
Die Kommission beantragt, Artikel 261bisStGB mit den Kriterien «sexuelle Orientierung» und «Geschlechtsidentität» zu ergänzen.
Unter sexueller Orientierung versteht man die Fähigkeit eines Menschen, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben (homosexuell) oder eines anderen Geschlechts (heterosexuell) oder mehr als eines Geschlechts (bisexuell)
37 Empfehlung Ziff. 6.
38 Stellungnahme der Schweiz zu den offenen UPR Empfehlungen vom 27. Februar 2013, S. 11.
39 Empfehlung Ziff. 25.
40 Empfehlung Ziff. 19 und 78.