Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Die parlamentarische Initiative 13.407 „Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung“ wurde am 7. März 2013 von Nationalrat Mathias Reynard eingereicht. Sie lautet wie folgt:

„Artikel 261bisdes Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:

Art. 261bis

Diskriminierung und Aufruf zu Hass

Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gerichtet sind,

wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Der Initiant hält fest, dass in der Verfassung zwar die Diskriminierung aufgrund der Lebensform (Artikel 8 Absatz 2) untersagt sei, bei der strafrechtlichen Verfolgung von Aufrufen zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung von Menschen aber eine Gesetzeslücke bestehe. Das Bundesgericht versage den Vereinigungen zum Schutz der Rechte homosexueller Personen die Klagebefugnis im Bereich der Ehrverletzungen (Artikel 173 ff. StGB). Ebenso könne sich eine homosexuelle Person nicht auf die Verletzung ihrer Ehre berufen, wenn die homophoben Äußerungen an die homosexuelle Gemeinschaft gerichtet seien, da die Gerichte die Zielgruppe für solche Äusserungen als für zu unbestimmt erachten würden.1

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates prüfte die Initiative an ihrer Sitzung vom 21. Februar 2014 vor und gab ihr mit 14 zu 10 Stimmen Folge. Ihre ständerätliche Schwesterkommission beschloss am 3. Juli 2014 mit 4 zu 3 Stimmen

1 Urteil (des Bundesgerichts) 6B_361/2010 vom 1. November 2010