Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung (Hetero-, Homo- oder Bisexualität; vgl. Ziff. 2.2) fallen nach herrschender Lehre und Praxis unter das Kriterium «Lebensform»27, und das Diskriminierungsverbot aufgrund der Geschlechtsidentität (Inter- und Transsexualität; vgl. Ziff. 2.2) wird von der Lehre unter das Kriterium «Geschlecht» subsumiert28.

Im Strafgesetzbuch finden sich heute schon Straftatbestände, die bei Hasskriminalität und Diskriminierungen gegen LGBTI-Personen relevant sein können, indem sie ein bestimmtes Verhalten für alle Personen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität unter Strafe stellen. Zu denken ist insbesondere an die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB). Artikel 177 StGB (Beschimpfung) schützt vor Angriffen gegen die Ehre eines Menschen durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten. Wird jemand beispielsweise aufgrund oder unter abschätziger Nennung seiner sexuellen Orientierung in seiner Ehre angegriffen und beschimpft, kann der Täter, auf Antrag, wegen Beschimpfung im Sinne von Artikel 177 StGB mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bestraft werden. Weiter relevant sind die Strafnormen der üblen Nachrede (Art. 173 StGB)29, der Verleumdung (Art. 174 StGB) oder der Drohung (Art. 180 StGB)30. Auch die Strafnorm der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) oder die Körperverletzungsdelikte (Art. 122 ff. StGB) können zur Anwendung kommen.

Die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) schützen allerdings die persönliche Ehre einer einzelnen Person bzw. einer bestimmten, konkreten Personengruppe. Die Strafbarkeit setzt damit voraus, dass sich die ehrverletzende Äusserung auf einzelne, konkrete Personen bezieht. Nur diesen Personen wird die Opfereigenschaft zugesprochen und nur sie sind befugt, den bei Ehrverletzungsdelikten nötigen Strafantrag zu stellen. Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben keine eigene Ehre. Eine Äusserung, die gegen ein Kollektiv gerichtet ist, kann nur dann die Ehre der einzelnen Mitglieder verletzen, wenn die Personengruppe, die angegriffen wird, so klein ist, dass man die Behauptung auch auf einzelne Mitglieder dieser Gruppe beziehen kann.31 Bei herabwürdigenden und diskriminierenden Äusserungen gegen eine grosse Gruppe als Ganzes sind die geltenden Strafbestimmungen der Ehrverletzungsdelikte nicht anwendbar. Zudem sind Vereinigungen nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen.32

27 R. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Kommentar zu Art. 8 BV, Rz 75.

28 Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 737.

29 Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011: Artikel 173 Absatz 1 StGB erfüllt, indem einem Mann gedroht wurde, ihn am Arbeitsplatz und in seiner Familie als homosexuell zu denunzieren.

30 Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2007 vom 9. November 2007: Artikel 180 StGB erfüllt. Ein Mann wurde am Telefon unter anderem als «schwule Sau mit Ohrring» beschimpft und mit dem Herausreissen des Ohrrings bedroht.

31 Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 173 N 52; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2010 vom 1. November 2010.

32 vgl. Art. 31 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2010 vom 1. November 2010.