Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten
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umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde gilt als verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeiten die Gleichberechtigung bzw. die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen abgesprochen wird.11
Die Tathandlung muss grundsätzlich öffentlich erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Tathandlungen als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind. Öffentlich sind danach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht «im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägtes Umfeld». Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von den konkreten Umständen ab, wobei auch die Zahl der Adressaten von Bedeutung, aber nicht allein ausschlaggebend sein kann.12
Absatz 1
Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
Die Tatvariante «Aufruf zu Hass» erfasst Fälle, in denen andere Personen durch das Schüren von Emotionen dazu gebracht werden sollen, an die genannten Kriterien anknüpfende Hassgefühle zu entwickeln bzw. bereits vorhandenem Hass freien Lauf zu lassen.13 Die Äusserung muss eine bestimmte Intensität erreichen. Massgebend ist, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger verstanden werden muss.14
Unter der Tatvariante «Aufruf zur Diskriminierung» sind Fälle zu verstehen, in denen zu einem Verhalten aufgerufen wird, das andere Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnisch, rassisch, oder religiös definierten Gruppe in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt, das heisst ihren Anspruch auf prinzipiell gleiche Anerkennung als menschliches Wesen missachtet.15
Strafbar ist nur der öffentliche Aufruf (vgl. oben). In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln.
Absatz 2
Absatz 2 erfasst, das öffentliche Verbreiten von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter das Gedankengut verbreitet, das heisst sich nicht nur dazu bekennt, sondern die Ausdehnung dieses Gedankengutes im Sinne eines «Werbens» mittels Schrift, Bild, Geste, usw. fördert. Massgebend ist die Zielrichtung der Handlung: Der Täter muss
11 D. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis N 8 ff.
12 BGE 130 IV 111, 113 E. 3.1 und 119 E. 5.2.1
13 Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 261bis N 2; BGE 123 IV 207.
14 D. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis N 32.
15 Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 261bis N 2; BGE 124 IV 124.