Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, Geschlecht, körperliche oder geistige Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung. Die Kriterien Hautfarbe, Sprache, Weltanschauung, Geschlecht, Behinderung, Alter und sexuelle Ausrichtung wurden am 1. Januar 2012 in Artikel 283 StGB-A aufgenommen.46 Der Verhetzungsparagraph bestraft einerseits Äusserungen, die auf die Herbeiführung von Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen und Personengruppen abzielen, andererseits werden Äusserungen bestraft, die auf die Verächtlichmachung von bestimmten Personen und Personengruppen abzielen. Die Äusserungen müssen darauf abzielen, den Adressaten in der Achtung seiner Mitmenschen als unwert oder unwürdig hinzustellen. Die Verhetzung muss öffentlich erfolgen. Das heisst, sie muss für zumindest 30 Personen («viele Menschen») wahrnehmbar sein. Ist sie für über 150 Personen wahrnehmbar («breite Öffentlichkeit»), drohen strengere Strafen.47

Nach Artikel 225 Absatz 1 bis 4 des Code pénal von Frankreich sind diskriminierende Handlungen wegen der Herkunft, des Geschlechts, der familiären Situation, der Schwangerschaft, des Aussehens, des Familiennamens, des Gesundheitszustandes, einer Behinderung, genetischer Merkmale, Sitten, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, des Alters, der politischen Meinung, gewerkschaftlicher Aktivitäten, der Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit oder einer bestehenden oder vermuteten Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation, Rasse oder Religion verboten.

Auch beispielsweise in den Niederlanden48 und in Dänemark49 wurden Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung der Rassendiskriminierung gleichgestellt und sind strafbar.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Strafgesetzbuch

Art. 261bisDiskriminierung und Aufruf zu Hass

Die Aufzählung der Merkmale «Rasse, Ethnie oder Religion» in den geltenden Absätzen 1-5 ist mit den Merkmalen «sexuelle Orientierung» und «Geschlechtsidentität» zu ergänzen. In Absatz 2 ist vor dem Hintergrund dieser Ergänzung zudem eine sprachliche Anpassung notwendig. Die Änderungen führen dazu, dass neu auch Hasskriminalität und Diskriminierungen von LGBTI-Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 261bisVE-StGB fallen. Diskriminierende Äusserungen und Hasskriminalität wegen pathologisch, krankhaft gestörten

46 Am 1. Januar 2016 trat eine Neufassung des Artikels 283 StGB-A in Kraft: Die Aufzählung der geschützten Personen und Personengruppen blieb grundsätzlich unverändert. Neu wurde jedoch ausdrücklich festgelegt, dass die geschützte Gruppe sowohl positiv als auch negativ definiert werden kann. Nun unterliegt auch die Hetze gegen «Ausländer» oder «Ungläubige» dem Anwendungsbereich des Artikels 283 StGB- A.

47 Art. 283 Abs. 2 StGB-A; Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

48 Art. 137d StGB-NL

49 Art. 266b StGB-DEN