Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Sexualpräferenzen wie beispielsweise Pädophilie fallen hingegen nicht in den Schutzbereich der vorgeschlagenen Norm (vgl. Ziff. 2.2).

Aufgrund der Erweiterung der Merkmale erweist sich die Marginale des geltenden Artikel 261bisStGB (Rassendiskriminierung) als zu eng. Sie ist deshalb anzupassen und soll neu «Diskriminierung und Aufruf zu Hass» lauten.

Weitergehend soll Art. 261bisStGB keine Änderungen erfahren. Die eigentlichen Tatvarianten bleiben unverändert. Insofern kann diesbezüglich auf die Ausführungen zum geltenden Recht in Ziffer 2.1.1 verwiesen werden. Allgemein ist festzuhalten, dass damit Artikel 261bisVE-StGB diskriminierende Äusserungen und neu insbesondere auch homophobe Äusserungen nach wie vor nur unter Strafe stellt, wenn sie in der Öffentlichkeit stattfinden und die Betroffenen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzen (vgl. Ziff. 2.1.1). Der Meinungsäusserungsfreiheit kommt damit nach wie vor ein hoher Stellenwert zu.

Auch die Strafandrohung in Absatz 6 soll unverändert bleiben und auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre lauten. Schliesslich soll Artikel 261bisVE-StGB ein Offizialdelikt bleiben. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden Hasskriminalität und Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität von Amtes wegen zu verfolgen haben. Nach wie vor keine Parteistellung und damit keine Rechtsmittelmöglichkeiten kommen hingegen Vereinigungen und Verbänden zu. Das geltende Straf- und Strafprozessrecht kennt keine Verbandslegitimation, denn mit der Staatsanwaltschaft ist bereits eine Behörde tätig, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen hat.

3.2 Militärstrafgesetz

Art. 171c Diskriminierung auf Aufruf zu Hass

Diese Bestimmung lautet im geltenden Recht gleich wie Artikel 261bisStGB. Um die Übereinstimmung zu bewahren, gelten die in Artikel 261bisVE-StGB vorgeschlagenen Änderungen gleichermassen auch für diese Bestimmung.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.