Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten
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In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Zudem muss der Täter mit der Intention handeln, andere wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen oder zu diskriminieren.22
Am 15. Oktober 2015 kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass die Schweiz im Fall Perinçek im Zusammenhang mit Artikel 261bisAbsatz 4 StGB die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten23 [EMRK]) verletzt habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in diesem Urteil jedoch nicht die Vereinbarkeit von Artikel 261bisStGB mit Artikel 10 EMRK an sich in Frage gestellt, sondern die Anwendung der Strafnorm im Einzelfall gerügt.24
Absatz 5
Absatz 5 erfasst Fälle, in denen der Täter eine von ihm angebotene, für die Allgemeinheit bestimmte Leistung einer Person oder einer Personengruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. Wird eine Leistung an jedermann gerichtet, darf sie nicht aus ethnisch, rassisch oder religiös motivierten Gründen vorenthalten werden. Wird eine Leistung von Beginn an nur einer bestimmten Gruppe angeboten, greift Absatz 5 dann, wenn keine sachlichen Gründe für die Beschränkung gegeben sind und diese der Umgehung des Diskriminierungsverbotes dient. Wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung bestehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt.25
Öffentliches Handeln ist bei der Tatvariante von Absatz 5 nicht erforderlich. Der Täter muss jedoch vorsätzlich handeln.
Absatz 6
Für alle diese Tathandlungen lautet die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2.1.2 Weitere Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierungen
Nach Artikel 8 Absatz 2 Bundesverfassung26 (BV) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen
oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
22 Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 261bis N 11.
23 SR 0.101
24 Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 2. Februar 2016 über die Umsetzung des Urteils Perinçek gegen die Schweiz zuhanden des Ministerkomitees des Europarates (Bilan d’action, Perinçek contre Suisse (Grande Chambre), arrêt du 15 octobre 2015); abrufbar unter: www.coe.int/fr/web/execution > Affaires > Communications > Suisse > Affaire Perinçek c. Suisse (27510/08) > DD(2016)157 - Communication des autorités suisses - Bilan d'action - 04.02.2016.
25 D. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis N 75a.
26 SR 101