Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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und Bisexualität erweitert werden soll, sondern auch auch auf solche wegen Trans-43 und Intersexualität44. Denn Trans- und Intersexmenschen haben betreffend Hasskriminalität und Diskriminierungen oft mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen wie homo- und bisexuelle Personen und Personengruppen. Zudem stellen auch die ausländischen Rechtsordnungen, die einen Straftatbestand wegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung enthalten, gleichzeitig die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität oder des Geschlechts unter Strafe (vgl. Ziff. 2.3). Und auch die unter Ziffer 2.1.3 erwähnten Empfehlungen fordern einen Diskriminierungsschutz aufgrund beider Kriterien. Zu bedenken ist allerdings, dass damit im Strafgesetzbuch ausdrücklich Merkmale erwähnt und unter Strafandrohung geschützt werden, die in der Bundesverfassung in Artikel 8 Absatz 2 nur implizit mit den Merkmalen «Geschlecht» und «Lebensform» erwähnt sind. Die Antirassismusstrafnormen im StGB und MStG stellen bisher hingegen nur die ausdrücklich gemäss Artikel 8 Absatz 2 BV untersagten Diskriminierungen unter Strafe.

Die in den Absätzen 1-5 von Artikel 261bisStGB geregelten Tatvarianten sollen darüber hinausgehend jedoch keine Änderungen erfahren. Auch die Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe soll unverändert bleiben.

Schliesslich sollen die Ergänzungen in gleicher Weise auch in das MStG aufgenommen werden.

2.3 Rechtsvergleich

Verschiedene europäische Länder kennen bereits Strafbestimmungen gegen Aufrufe zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung.

In Österreich stellt Artikel 283 Strafgesetzbuch (StGB-A) die Verhetzung unter Strafe. Die Strafdrohung ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.45 Artikel 283 Strafgesetzbuch (StGB-A) schützt Personen und Personengruppen, die anhand folgender Kriterien definiert werden können: Kirche oder Religionsgemeinschaft, Rasse, Hautfarbe, Sprache Religion oder Weltanschauung, Staatsangehörigkeit,

43 Transgender beschreibt Menschen, deren Geschlechtsidentität sich von dem Geschlecht, welches ihnen bei der Geburt zugeordnet wurde, unterscheidet. Diese Menschen kommen mit einem eindeutig männlich oder eindeutig weiblichen Körper zur Welt, sie identifizieren sich aber als das andere Geschlecht, als zwischen den Geschlechtern oder als ein bisschen von beiden. Transmenschen befinden sich in einer Diskrepanz zwischen ihrer Geschlechtsidentität und dem zugeschriebenen Geschlecht. Sie können eine homosexuelle oder heterosexuelle Orientierung haben (Hammarberg, 2011, S. 132).

44 Unter Intersex ist «ein biologisch nicht eindeutiges Geschlecht» zu verstehen. Das heisst, dass die Entwicklung des chromosomalen, genodalen und anatomischen Geschlechts atypisch verläuft und infolgedessen die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale nicht übereinstimmend eindeutig männlich oder weiblich sind. Der Genotyp (genetische Anlagen) entspricht als nicht dem Phänotyp (körperliches Erscheinungsbild), und auch der Phänotyp kann unter Umständen nicht eindeutig einem weiblichen oder einem männlichen Geschlecht zugeordnet werden. Dieser Umstand kann bereits bei der Geburt erkennbar sein, während der Pubertät offenbar werden oder nur durch eine medizinische Untersuchung sichtbar werden (Hammarberg, 2011, S. 132; UNHCR Guidelines NR. 9, S. 4).

45 Abweichende Strafdrohungen in den qualifizierten und privilegierten Tatvarianten nach Absatz 2-4.