Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage im geltenden Recht

2.1.1 Artikel 261bis Strafgesetzbuch

Artikel 261bisStGB wurde durch Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19935 im Strafgesetzbuch eingefügt und ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft. Hintergrund der Schaffung des Artikel 261bisStGB sowie des analogen Artikel 171c des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19276 (MStG) war der Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung7 (UN-Rassendiskriminierungs-konvention). Gegen die Einführung von Artikel 261bisStGB wurde das fakultative Referendum ergriffen. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 mit einer Mehrheit von 54,6 % der Stimmenden angenommen.8

Die Norm ist im zwölften Titel des Strafgesetzbuches aufgeführt, der sich auf Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden bezieht. Bei den in Artikel 261bisStGB geregelten strafbaren Handlungen handelt es sich um Vergehen. Das Rechtsgut, das durch die Bestimmung geschützt wird, ist die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion und nur mittelbar oder akzessorisch der öffentliche Friede.9

Artikel 261bisStGB wurde als Anpassung an das Völkerrecht konzipiert. Auf die Aufnahme anderer Kriterien, wie das Geschlecht, die sexuelle Orientierung oder die Weltanschauung wurde bewusst verzichtet. Zur Begründung wurde in der Botschaft vom 2. März 1992 festgehalten, dass dies einerseits den Rahmen der Gesetzesrevision sprengen würde und es sich andererseits um eine Anschlussgesetzgebung in Bezug auf den Beitritt der Schweiz zur UN-Rassendiskriminierungskonvention handle. Schliesslich passe ein allgemeiner Diskriminierungsartikel nicht in den Kontext der Straftaten gegen den öffentlichen Frieden.10

Artikel 261bisStGB stellt ein Offizialdelikt dar, das heisst die Strafverfolgung erfolgt von Amtes wegen. Vereinigungen und Verbände haben entsprechend dem allgemeinen Prinzip im Straf- und Strafprozessrecht keine Parteistellung (vgl. Ziff. 3.1).

Angriffsobjekt von Artikel 261bisStGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen, ethnischen oder religiösen Gruppe oder – anders als bei den Ehrverletzungsdelikten (vgl. Ziff. 2.1.2) – unmittelbar die Gruppe selbst. Gemeinsame Voraussetzung der in Absatz 1 bis 5

5AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269

6 SR 321.0

7 SR 0.104

8 BBL 1994 V 531

9 D. Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 261bis N 7; BGE 130 IV 111, 118; BGE

140 IV 67, 69.

10 Botschaft über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision vom 2. März 1992; BBl 1992 III 269, 311.