Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten
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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-
rismus und organisierte Kriminalität
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004
Bezüglich Artikel 15 GwG bezweifelt die ARIF die Angemessenheit des gesetzgeberischen Schrittes, die Revisionsstelle mit einer Meldepflicht zu versehen. Der Ordre des avocats de Genève begrüsst den Artikel 15 GwG ausdrücklich.
7.3 Zusammenfassung
Die Kritikpunkte und Änderungsvorschläge sind recht zahlreich und zum Teil grundsätzlicher Natur. Sie stammen von einem relativ kleinen Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich aber intensiv mit den vorgeschlagenen Änderungen befasst haben. Demgegenüber hat die grosse Mehrheit aller Adressaten die Änderungen generell begrüsst.
8 Weitere Bemerkungen
Vereinzelt wird auch auf die Thematik der Strafbarkeit der Glorifizierung und Rechtfertigung von Terrorismus eingegangen. In der Mehrheit dieser Stellungnahmen wird der Verzicht auf eine solche Strafnorm begrüsst, da diese rein deklaratorisch und ohne Mehrwert wäre.115 Einzig der Kanton Basel-Landschaft führt aus, dass es eine solche Strafnorm gegen die Rechtfertigung und Verherrlichung von Terrorismus geben müsste. Der Kanton Solothurn stellt die Forderung, dass dies im Rahmen einer Revision des Strafartikels gegen Rassendiskriminierung (Art. 261bisStGB) zumindest geprüft werden sollte.
Der Verzicht auf einen spezifischen Terrorismustatbestand wird sowohl von der glp als auch vom SSV ausdrücklich begrüsst. Anderer Meinung sind der Kanton Fribourg, die FDP und die ARIF. Erstere wünschen sich eine spezifische Strafnorm, die das Phänomen des Terrorismus in all seiner Vielfältigkeit und Komplexität erfasst. Die letztgenannte spricht sich für ein konsolidiertes Bundesgesetz im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus aus.
In Bezug auf die Zuständigkeitsregelungen wird von zwei Adressaten darauf verwiesen, dass aufgrund der als problematisch erachteten Änderungen in der StPO ein ganzer Instanzenzug fehle.116 Ein Kanton verlangt, dass in Artikel 24 Absatz 1 StPO auf das Erfordernis des eindeutigen Schwerpunktes zu verzichten sei.117 Waadt und Bern erwähnen die mangelnde Bundeskompetenz im Bereich der Strafverfolgung Jugendlicher. Bern fordert deshalb, dass eine solche Regelung im Hinblick auf die Prozessökonomie und die Gleichbehandlung zu prüfen sei.
Eine weitere aufgeworfene Frage betrifft die Tätigkeit humanitärer Organisationen. Nationale und internationale strafrechtliche Instrumente sollten so konzipiert sein, dass sie für humanitäre Aktionen kein Hindernis darstellen.118
Seitens der Finanzbranche wird darauf hingewiesen, dass sicherzustellen sei, dass gesetzliche Pflichten im Bereich des StGB im operativen Alltag mit vernünftigem Aufwand erfüllt werden können und die Massnahmen nicht zu einem übermässigen Aufwand in der Umsetzung der Sorgfaltspflicht für Finanzintermediäre führen.119
115 glp / Amnesty International, SSV, SVSP.
116 DJS, grundrechte.ch.
117 SO.
118 Appel de Genève, grundrechte.ch, ICRC.
119 Raiffeisen, SBVg.