Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten

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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des

Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-

rismus und organisierte Kriminalität

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004

Absatz 4 von Artikel 80dbissetzt sich mit den vorgängigen Verpflichtungen der ersuchenden Behörde auseinander. Vier Vernehmlassungsteilnehmende84 führen hierzu aus, dass die ersuchte Behörde die einzelnen Voraussetzungen nicht prüfen könne. Die beiden Organisationen Forum-SRO85 und VQF kritisieren zudem, dass keine Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bestätigung möglich seien. Einen neuen zusätzlichen Absatz fordert der Ordre des avocats de Genève. Die neue Formulierung soll beinhalten, dass Verpflichtungszusagen durch den fremden Staat ausdrücklich und schriftlich erfolgen müssen.

Auf den fehlenden Rechtsschutz macht auch der SAV aufmerksam. Kritisiert wird, dass es sich bei der vorgesehenen Zwischenverfügung gemäss Absatz 1 um einen nicht anfechtbaren Entscheid handelt. Die gesetzliche Verankerung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sei von vornherein ausgeschlossen. Artikel 80dbissei entsprechend unzulässig.86 Von anderer Seite wird die Präzisierung, ob eine selbständige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung durch die betroffene Person möglich sein soll, gefordert.87

Bezüglich der gemeinsamen Ermittlungsgruppen werden verschiedene Meinungen und Einzelvorbringen geäussert. Während die KKJPD sowie einige Kantone88 Artikel 80dterIRSG ausdrücklich begrüssen, lehnt der Ordre des avocats den Artikel ab. Er fordert, dass zumindest der Anwendungsbereich auf Terrorismus beschränkt werde. Für die Prüfung der Anhebung der Schwellen spricht sich die glp aus. Sie schlägt vor, dass dazu zum Beispiel die Voraussetzungen in Absatz 2 in allen Fällen gegeben sein müssten oder das Wort „insbesondere“ in Absatz 2 gestrichen wird.89 Raiffeisen spricht sich dafür aus, dass gemeinsame Ermittlungsgruppen nur mit Staaten möglich sein sollen, die über adäquate gesetzliche Grundlagen zum Austausch von Informationen und Dokumenten verfügen.90 Der SAV argumentiert, dass die gemeinsamen Ermittlungsgruppen nicht in einem Artikel alleine geregelt werden können, da diese mit dem Verlust von staatlicher Souveränität und Führung einhergehen.

6.3 Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Änderungen im IRSG von vielen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich gutgeheissen werden. Die verschiedenen kritisierten Einzelpunkte sind klar bestimmbar. Viele der zustimmenden Adressaten äussern sich nicht vertieft zu den vorgeschlagenen Änderungen, sondern haben ihre Zustimmung generell kundgetan.

7 Geldwäschereigesetz (GwG)

7.1 Überblick

Neben den Teilnehmern, die dem gesamten Vorentwurf grundsätzlich zustimmen91, werden die Änderungen im GwG von zwei weiteren Adressaten92 ausdrücklich gutgeheissen. Rund

84 Forum-SRO, Ordre des avocats, VQF, VSV.

85 So auch: VSV.

86 Forum-SRO, VQF, VSV.

87 FR, GL, SZ / KKJPD.

88 FR, GL, SZ.

89 Ebenso das BstGer.

90 Raiffeisen, SBVg.

91 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH / CVP, FDP, glp, SP, SVP / BstGer, KKJPD, OAD FCT, Ordre des avocats, privatim, Raiffeisen, SBVg, SIG, SSK, SSV, SVSP, UNIBE, VAV, VSPB.