Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten

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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des

Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-

rismus und organisierte Kriminalität

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004

der verbotenen Gruppierungen nicht dieselben seien. Es bestehe keine einheitliche Liste, die für beide Artikel angewendet werde.65 Die glp spricht sich bezüglich der Strafandrohung und der Zuständigkeit der Bundesbehörden ausdrücklich für die Angleichung des Artikel 74 NDG an Artikel 260terStGB aus.

Die Voraussetzungen für das Organisationsverbot in Absatz 2 stellen den grössten Diskussionspunkt dar. Dass sich ein Verbot auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen (UNO) oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stützen muss, wird vom Kanton Zürich abgelehnt. Für ihn würde die Konsultation der Sicherheitspolitischen Kommission (SIK) genügen. Auch von anderen Vernehmlassungsadressaten wird gefordert, dass der Bezug zur UNO und OSZE zu prüfen66 und die Entkoppelung des Organisationsverbotes von internationalen Organisationen als Option im Auge zu behalten sei67. Die glp ihrerseits bemerkt, dass sie das Organisationsverbot im NDG nur bei klaren und strengen Kriterien unterstütze. Sie fordert deshalb redaktionelle Anpassungen. Andere Adressaten führen aus, dass die Voraussetzungen so formuliert seien, dass weder eine Übereinstimmung mit der aktuellen noch mit der künftig zu erwartenden Praxis der UNO/OSZE bestehe. Sie fordern deshalb, dass die Voraussetzungen entweder umformuliert werden, oder dass darauf verzichtet wird, dass sich ein schweizerisches Organisationsverbot auf einen Beschluss einer internationalen Organisation stützen muss.68 Zwei Organisationen auf Städteebene verweisen auf die Problematik im Zusammenhang mit der Aktion Lies!. Den entsprechenden Stellen seien dadurch, dass in diesem Falle keine Grundlage für ein Verbot seitens der UNO/OSZE gegeben sei, die Hände gebunden.69

Die Bundeszuständigkeit in Absatz 6biswird vom Kanton Obwalden als heikel betrachtet. Auch grundrechte.ch und die DJS lehnen die Bundeskompetenz ab, da dadurch ein ganzer Instanzenzug fehle. Die Kantone Basel-Landschaft und Zürich sprechen sich für eine eventuelle gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Kantonen aus, der Kanton Zürich insbesondere der jugendlichen Straftäter wegen. Nidwalden würde eine Zuständigkeitsregel nach Artikel 24 Absatz 1 StGB bevorzugen. Demgegenüber befürworten 3 Adressaten die Zuständigkeit des Bundes ausdrücklich. Diese sei sachgerecht.70

Auch die Stellungnahmen zu Artikel 74 NDG enthalten einige Einzelvorbringen. So soll laut der glp beispielsweise auf die Unterscheidung zwischen Absatz 4 und Absatz 4bisverzichtet werden, da die beiden Absätze zu ähnlich seien. Auch die UNIBE spricht sich gegen die Anpassungen in diesen beiden Absätzen aus. Weiter lehnen zwei Vernehmlassungsteilnehmende die Erhöhung des Strafrahmens auf 5 Jahre ab.71 Die Raiffeisen und die SBVg weisen darauf hin, dass mit den Anpassungen in Artikel 74 NDG eine neue Vortat zur Geldwäscherei geschaffen werde. Dies führe zu einer Erweiterung der Meldeobliegenheit, da kein direkter Vorsatz bezüglich der Verübung einer Gewalttat verlangt werde. Faktisch werde damit auch eine Lösegeld- oder Schutzgeldzahlung meldepflichtig.

5.3 Zusammenfassung

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 74 NDG. Einige beurteilen sie aber auch als kritisch oder anpas-

65 GPS / DJS, grundrechte.ch.

66 SSV.

67 FDP.

68 FR, GL, SZ / KKJPD.

69 glp / SSV, SVSP.

70 UR / SSV, SVSP.

71 DJS, grundrechte.ch.