Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten

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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des

Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-

rismus und organisierte Kriminalität

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004

deskompetenz vorgesehen ist, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nach Artikel 24 StPO erfüllt sind.

Ausdrücklich als positiv betrachtet wird, dass auch alleine handelnde Täter erfasst werden59 und das befristete Gesetz gegen Al-Qaïda und IS durch einen neuen, zeitlich nicht befristeten Tatbestand abgelöst wird.60

4.2.3 Zusammenfassung

Der neue Artikel 260sexiesStGB wird überwiegend positiv aufgenommen. Es gibt zwar einige Änderungs- und Konkretisierungsvorschläge. Dies steht der überwiegenden Zustimmung nicht entgegen, gerade auch in Anbetracht dessen, dass es sich bei Artikel 260sexiesStGB um eine neu einzuführende Strafnorm handelt. Einzig der SAV lehnt den neuen Artikel ausdrücklich ab mit der Begründung, er sei überflüssig, da er von der Rechtsprechung bereits überholt sei.

5 Nachrichtendienstgesetz (NDG)

5.1 Überblick

Neben den Teilnehmern, die dem gesamten Vorentwurf grundsätzlich zustimmen61, werden die Änderungen in Artikel 74 NDG vom Centre Patronal explizit gutgeheissen. Über die Hälfte der allgemein zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmenden bekräftigen ihre Zustimmung zu den Änderungen in Artikel 74 NDG im Rahmen der Einzelprüfung nochmals.62 Ein grosser Teil tut dies vorbehaltlos.63 Ablehnung, zumindest einzelne Absätze betreffend, äussern sechs Adressaten.64

5.2 Thematisierte Fragen und Kritikpunkte

Die Hauptkritikpunkte an Artikel 74 NDG beschränken sich auf das Verhältnis zwischen Artikel 74 NDG und Artikel 260terStGB, auf das Organisationsverbot in Absatz 2 sowie auf die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen.

Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird das Verhältnis zwischen Artikel 74 NDG und Artikel 260terStGB thematisiert. Die Grünen führen aus, dass es problematisch sei, dass die gleichen Delikte in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Kriterien und Sanktionen geregelt seien. Dem Kanton Obwalden erscheint ein gemeinstrafrechtlicher Tatbestand im NDG als systemfremd. Die UNIBE wirft die Frage auf, ob eine Angleichung von Artikel 74 NDG an Artikel 260terStGB und an das AQ-IS-Gesetz überhaupt nötig sei. Die Strafbarkeit von terroristischen und kriminellen Organisationen sei bereits durch Artikel 260ter StGB vollständig abgedeckt. Auch der Kanton Basel-Landschaft weist auf die entstehenden Überlappungen hin. Andere Hinweise gehen dahin, dass es zwischen Artikel 74 NDG und Artikel 260terStGB deshalb zu einem Spannungsfeld komme, weil die Regelungen bezüglich

59 FR, GL, LU, SZ / KKJPD.

60 SG.

61 AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH / CVP, FDP, glp, SP, SVP / KKJPD, OAD FCT, Ordre des avocats, privatim, Raiffeisen, SBVg, SIG, SSK, SSV, SVSP, UNIBE, VAV, VSPB.

62 AG, AI, AR, BE, BS, FR, GR, GL, JU, LU, NE, NW, SO, SZ, TG, TI, UR, VD / CVP, FDP / KKJPD, OAD FCT, Ordre des avocats, SIG, SSK, SSV, VAV, VSPB.

63 AG, BE, GR, LU, TG, TI, UR, VD / CVP / Centre Patronal, OAD FCT, SIG, SSK, VAV, VSPB.

64 BL, OW / DJS, grundrechte.ch, SAV, UNIBE.