Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten
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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-
rismus und organisierte Kriminalität
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004
re23 und auf der anderen Seite eine tiefere Höchststrafe von 10 statt 20 Jahren24 vorgeschlagen. Die Ablehnung der Höchststrafe von 20 Jahren wird von der glp damit begründet, dass der Begriff „bestimmender Einfluss“ für die Maximalstrafe zu vage sei. Dieser Begriff sei auf jeden Fall zu präzisieren. Von Seiten der UNIBE wird gefordert, die Strafe auf maximal 10 Jahre zu beschränken oder die Qualifikation ganz zu streichen. Der Kanton Genf hingegen spricht sich ausdrücklich für eine lebenslängliche Freiheitstrafe als Maximalstrafe aus. Die Kantone Luzern und Tessin begrüssen die vorgeschlagenen 20 Jahre.
Verschiedentlich wird gefordert, dass die blosse Mitgliedschaft (sog. passive Mitgliedschaft) in einer kriminellen Organisation strafbar sein sollte.25 Für die KKJPD26, den Kanton Basel-Landschaft und die SSK ist die Straflosigkeit der blossen Mitgliedschaft nur dann hinnehmbar, wenn sowohl die Strafbarkeit der Mitgliedschaft als auch der Beteiligung – wie im erläuternden Bericht beschrieben – weit ausgelegt werden. Auf der anderen Seite begrüssen die SP und die glp die Straflosigkeit der blossen Mitgliedschaft bei einer kriminellen oder terroristischen Organisation.
Die Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Abs. 1 Bst. b resp. Abs. 2 Bst. b von Art. 260terVE-StGB) wird von einigen Vernehmlassungsadressaten kritisch betrachtet, weil das Wort „verbrecherische“ vor dem Wort „Tätigkeit“ gestrichen wurde. Es wird eine zu weite Auslegung sowie eine voreilige und übertriebene Strafbarkeit befürchtet, weil sich die Unterstützungshandlung nur noch auf die Vornahme der Handlung – nicht aber mehr auf die Förderung der Organisation – zu beziehen habe.27 Von Seiten der UNIBE wird ein neuer Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagen.28 Die FDP und die KKJPD sprechen sich ausdrücklich zu Gunsten des im erläuternden Bericht beschriebenen Begriffs der Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation aus.29
Die UNIGE kritisiert, dass die Tatbestandsvariante der Unterstützung auch zu einer ungewollten und zu weiten Strafbarkeit Dritter führen könnte (z.B. humanitäre Organisationen bei Gefangenenbesuchen, medizinischer Versorgung oder Nahrungsmittelverteilung). Deshalb schlägt sie vor, die Wörter „kriminelle“ resp. „terroristische“ vor dem Wort Tätigkeit einzufügen und die Höchststrafe bei 5 Jahren anzusetzen. Die Organisation Appel de Genève sieht ohne das Hinzufügen der beiden Wörter sogar eine Inkompatibilität mit Artikel 3 der Genfer Konventionen. Andere Vernehmlassungsteilnehmer verweisen allgemeiner auf die Problematik rund um humanitäre Organisationen30 und stellen verschiedentlich die Forderung nach einer allgemeinen Ausnahmeklausel für humanitäre Aktivitäten durch unparteiische humanitäre Organisationen, die im Einklang mit dem internationalen Recht in bewaffneten Konflikten handeln.31 Vereinzelt wird bemerkt, dass eine solche Klausel auch auf Familienmitglieder und Journalisten ausgeweitet werden müsste.32 Die Grünen merken in diesem Zusammenhang an, dass das erfolgreiche Arbeiten in einem legalen Kontext möglich sein müsse.
23 FR, GE, GL, SZ, TG, TI / BstGer (zwei Jahre), KKJPD, SSK, SSV; dagegen: DJS, grundrechte.ch, SAV.
24 glp / UNIBE.
25 BE, BL, FR, GL, LU, NW, OW, SZ, TG, ZH / BstGer, SSV (einzelne Mitglieder).
26 So auch: FR, GL, SZ.
27 glp, SP / Ordre des avocats, UNIBE, UNIGE.
28 Wortlaut wie folgt: „…wer in der Absicht, die kriminelle Tätigkeit einer solchen Organisation zu fördern, diese personell oder materiell unterstützt, namentlich durch das Erbringen finanzieller oder logistischer Dienstleistungen oder das Betreiben von Propaganda.“
29 So auch: FR, GL, SZ.
30 GPS / Amnesty International, Appel de Genève, CICR, DJS, grundrechte.ch, UNIGE.
31 Appel de Genève, CICR, UNIGE.
32 DJS, grundrechte.ch.