Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten

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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des

Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-

rismus und organisierte Kriminalität

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004

Eine grössere Gruppe von Kantonen sowie unter anderem die KKJPD und die SSK sprechen sich gegen die subsidiäre Anwendbarkeit des Organisations-Tatbestandes aus.33 Sie fordern die parallele Anwendbarkeit mit herkömmlichen Delikten wie Drogenhandel, Raub oder Erpressung.

Verschiedene Teilnehmer weisen darauf hin, dass eine Legaldefinition der kriminellen Organisation34 sowie der terroristischen Organisation35 fehle. Der Kanton Zürich merkt zwar an, dass keine Legaldefinition der kriminellen Organisation vorhanden sei, auf eine solche aber verzichtet werden könne. Die KKJPD und einige Kantone36 begrüssen den Verzicht auf eine Definition; für den Kanton Luzern wäre eine solche sogar problematisch. Raiffeisen und SBVg wünschen, dass eine Legaldefinition der kriminellen Organisation geprüft wird.

Seitens der Anwälte wird gefordert, dass das Geheimhaltungskriterium beizubehalten sei.37 Einer der Verbände führt aus, dass der Wegfall dieses Kriteriums, verbunden mit der Streichung des Worts „verbrecherische“ vor dem Wort „Tätigkeit“, zu einem zu weiten Anwendungsbereich führen würde, er sich mit dem Wegfall aber trotzdem einverstanden erklären könne, sofern das Kriterium der „verbrecherischen“ Tätigkeit beibehalten werde.38 Für den Vorschlag gemäss Vorentwurf (Streichung des Geheimhaltungskriteriums) sprechen sich die Kantone Fribourg, Glarus, Thurgau und Schwyz sowie die KKJPD, die SSK und die UNIBE aus.

Weiter wird die Frage aufgeworfen, wer explizit für das Verbieten von Organisationen zuständig sei.39 Einige Vernehmlassungsadressaten fordern eine Liste mit den verbotenen Terrororganisationen im Gesetz.40 Gegen eine solche Liste und für den Vorentwurf ohne Benennung der Organisationen sprechen sich die Kantone Bern, Fribourg, Glarus und Schwyz sowie die KKJPD und die SSK aus.

Die UNIGE merkt an, dass Artikel 305bisAbsatz 2 Buchstabe a StGB aus Gründen der Systematik neu auch terroristische Organisationen umfassen sollte.

4.1.3 Zusammenfassung

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer setzen sich substanziell mit Artikel 260terStGB auseinander. Der Grundtenor zum Vorschlag im Vorentwurf ist zustimmend und positiv. Ausser den vier Organisationen, die den Artikel in seiner heutigen gültigen Form belassen wollen41, begrüssen alle anderen Teilnehmer, zum Teil mit den erwähnten Vorbehalten, die vorgeschlagene Stossrichtung.

33 FR, GE, GL, LU, NW, OW, SZ, TG, TI, ZH / KKJPD, SSK, SSV.

34 BL, FR, GL, LU, NW, SZ, ZH / KKJPD.

35 FR, GL, NW, SZ / KKJPD.

36 FR, GL und SZ.

37 Ordre des avocats, SAV.

38 Ordre des avocats.

39 Amnesty International.

40 DJS, grundrechte.ch, humanrights.ch, Raiffeisen, SBVg, VSPB.

41 DJS, grundrechte.ch, humanrights.ch, SAV.