Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten

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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des

Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-

rismus und organisierte Kriminalität

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004

dern.79 Das Bundesstrafgericht hält fest, dass die vorliegende Regelung zu weit gehe und der bisherige Rechtsschutz verwässert werde. Eine einschränkende Konkretisierung sei notwendig.

Der Kanton St. Gallen merkt bezüglich der dynamischen Rechtshilfe an, dass der Informationsfluss über die Wege der justiziellen staatsanwaltschaftlichen Rechtshilfe bei grosser zeitlicher Dringlichkeit und unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben nicht optimal sei, zumal entsprechende Erkenntnisse in der Regel bei der Polizei anfallen. Auch laut dem SAV ist die dynamische Rechtshilfe im Polizei- und Amtshilferecht zu regeln, da sie nicht der Strafrechtshilfe diene.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer betont, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere auch der Ausbau der betreffenden Bundesstellen, haushaltsneutral erfolgen soll und zu keinen Mehrkosten führen dürfe.80

Konkret zu Absatz 1 von Artikel 80dbisIRSG werden verschiedene Verschärfungen der Kriterien vorgeschlagen. Die Formulierung „im Interesse des Verfahrens“ in Buchstabe a sei zu unbestimmt und zu weit.81 Sie lasse die Ausnahme zum Regelfall werden.82 Während die FDP deshalb eine Präzisierung erwartet, verlangt die glp die Streichung von Buchstabe a und das Bestehenlassen des Buchstabens b. Vorgeschlagen wird auch eine Anpassung des Wortlautes von Buchstabe a dahingehend, dass eine vorzeitige Übermittlung „bei glaubhaft gemachter Notwendigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit" möglich wäre. Das Centre Patronal macht sich stark dafür, dass Buchstaben a und b kumulativ gegeben sein müssen. Denn nur so könne die dynamische Rechtshilfe auf Fälle beschränkt werden, in denen eine ernsthafte und unmittelbare terroristische Bedrohung vorliege. Für die gleiche Lösung spricht sich auch der SAV aus, denn die vorgeschlagene Beschränkung sei nur eine Scheinbeschränkung. Zwei weitere Organisationen möchten den Begriff „auslieferungsfähige Straftat“ streichen und diesen entweder durch „Verbrechen i.S.v. Artikel 10 Absatz 2 StGB“ oder aber einen Deliktskatalog mit schweren Straftaten ersetzen. Ihren Schreiben haben sie bereits einen konkreten Vorschlag angefügt.83 Der Ordre des avocats de Genève lehnt zudem die Formulierung „Anordnung jeder, für das ausländische Verfahren notwendigen Rechtshilfemassnahme“ ab.

Die FDP verlangt einen Vorbehalt gegenüber Ländern, die politische Interessen über Menschenrechte und rechtsstaatliche Prinzipien stellen. Auch Raiffeisen wünscht sich eine Einschränkung, und zwar auf Staaten, die nach dem EDÖB über einen angemessenen Daten- und Persönlichkeitsschutz verfügen. Zudem wird eine kritische Prüfung gefordert für den Fall, dass ein Staat auf einer Sanktionsliste steht oder er sich dem automatischen Informationsaustausch verschliesst.

79 Raiffeisen, SBVg: „Die Übermittlung kann auf Basis eines Rechtshilfeersuchens unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen“.

80 SVP.

81 BS, FR, GL, LU, SZ / FDP, glp, SP / KKJPD, Ordre des avocats.

82 BS, FR, GL, LU, SZ / KKJPD.

83 Raiffeisen, SBVg; Vorschlag für Art. 80dbis Abs. 1 VE-IRSG: „Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann vor Erlass der Schlussverfügung jede für das ausländische Verfahren notwendige Rechtshilfemassnahme anordnen und Informationen sowie erhobene Beweismittel, die im Zusammenhang mit der Verhinderung oder Verfolgung einer strafbaren Handlung auslieferungsfähigen Straftat stehen, vorzeitig übermitteln: a. bei Verbrechen: wenn es im Interesse des Verfahrens liegt, insbesondere um die Vertraulichkeit des Verfahrens zu wahren; b. bei Verbrechen und Vergehen: um in dringenden und begründeten Fällen eine schwere und unmittelbare Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat abzuwehren, insbesondere verbunden mit der Begehung einer terroristischen Straftat.“