Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten
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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-
rismus und organisierte Kriminalität
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004
zwei Drittel der allgemein zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmenden erwähnen ihre Zustimmung zu den Änderungen im GwG nochmals im Rahmen der Einzelprüfung.93 Ein grosser Teil davon tut dies vorbehaltlos.94 Ein Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die Neuerungen aus Bedenken bezüglich der Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtskonformität ab.95 Substanzielle Äusserungen zu den Anpassungen und spezifische Kritikpunkte stammen überwiegend von Vernehmlassungsteilnehmern mit Bezug zum Finanzsektor und aus der Anwaltschaft.
7.2 Thematisierte Fragen und Kritikpunkte
Die substanziellen Antworten beschäftigen sich vor allem mit der Art und Form der Informationsherausgabe, dem Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Artikel sowie den Kompetenzen der MROS.
Ganz allgemein zu den Änderungen im GwG äussert sich der Kanton Waadt, der erwähnt, dass die Anpassungen im GwG mehr umfassten als die blosse Bekämpfung des Terrorismus. Die Änderungen hätten gewichtige Auswirkungen auf die Strafverfolgungsbehörden der Kantone.
Ein Vernehmlassungsteilnehmer betont, dass die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere auch der Ausbau der betreffenden Bundesstellen, haushaltsneutral erfolgen und zu keinen Mehrkosten führen soll.96
Zu Artikel 9 Absatz 1bisGwG führt die ARIF aus, dass das Szenario unwahrscheinlich erscheine, wonach ein Händler einen fundierten Verdacht entwickeln könnte, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft im Zusammenhang mit Terrorismus stünden. Der Ordre des avocats andererseits begrüsst die Änderung von Artikel 9 GwG ausdrücklich.
Der grösste Teil der Rückmeldungen zu den Änderungen des GwG betrifft die Absätze 2bis und 3 von Artikel 11a GwG. Ganz generell äussern sich einige Vernehmlassungsteilnehmer dahingehend, dass eine Regelung über die Art und Form der Informationsherausgabe fehle.97 Es sei unklar, ob im Vorschlag nur die Information per se oder eine Berichtsform gemeint sei.98 Ein weiterer Adressat wünscht sich bei der offenen Formulierung von Absatz 2bis, dass im Zusammenhang mit der Definition der Form der Herausgabeaufforderung auch eine Präzisierung der gewünschten Informationen aufgenommen werde.99 Weiter wird erwähnt, dass eine Regelung der Rechtsfolgen im Falle einer Weigerung der Finanzintermediäre zur Informationsherausgabe fehle100 und ein ungenügender Schutz vor Repressalien seitens des Kunden bestehe101. Zudem warnen einige Adressaten, dass Daten und Informationen in rechtsstaatlich bedenkliche Verfahren gelangen könnten.102 Deshalb wird gefordert, dass Finanzinstitute, die Informationen bereitstellen, nicht haftbar gemacht werden können.103
92 GE / ARIF.
93 AG, AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, TI, ZH / glp, SP / ARIF, KKJPD, privatim, SIG, SSK, SSV, SVSP.
94 AG FR, GL, GR, JU, LU, NW, SZ, TG, TI, ZH / glp, SP / KKJPD, SSK.
95 Forum-SRO.
96 SVP.
97 Forum-SRO, SRO/SLV, VAV, VQF, VSV.
98 Forum-SRO, VQF, VSV.
99 Raiffeisen.
100 Forum-SRO, SRO/SLV, VQF, VSV.
101 SRO/SLV.
102 Forum-SRO, VQF, VSV.
103 OAD FCT.