Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten
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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-
rismus und organisierte Kriminalität
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004
Auch wird in Absatz 3 eine Änderung zu „angemessene“ Frist verlangt.104 Eine Organisation regt Übergangsbestimmungen für die geplanten Änderungen an.105
Der Ordre des avocats de Genève spricht bezüglich der Kompetenzen der MROS von einer Inquisitorialbefugnis. Auch der SAV äussert sich kritisch gegenüber Absatz 2bis, weil der Kompetenzausbau in seinen Augen die MROS zu einer personell massiv aufdotierten Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 12 StPO mache. Es wird erwähnt, dass die vorgeschlagenen Änderungen über die Prävention und die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität hinausgehen.106 Betreffend die offenen Formulierungen verlangt das Centre Patronal, dass die Anwendbarkeit der betroffenen Normen auf Fälle beschränkt werde, die einen Bezug zu Terrorismus haben oder zumindest auch in der Schweiz strafbar sind. Diesbezüglich wird auch eine Konkretisierung dahingehend verlangt, dass die MROS nur Informationen über Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen verlangen kann, die mit Handlungen nach Artikel 260terund 260sexiesStGB in Verbindung stehen.107 Ein anderer konkreter Vorschlag sieht vor, die Kompetenzen der MROS auf Sachverhalte, die Vortaten gemäss Artikel 305bisStGB darstellen, zu beschränken. Zudem solle der Passus „oder Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen Informationen“ in Absatz 2bisgestrichen werden.108
Eine ähnliche konkret vorgeschlagene Lösung sieht vor, den Anwendungsbereich auf Fälle zu beschränken, in denen der Sachverhalt zum einen auch im Ausland strafbar ist und zum anderen unter die Vortaten gemäss Artikel 305bisStGB fällt.109 Die gleiche Forderung stellt auch die VSPB, da ihr die Berichtigung der aktuellen Situation durch Absatz 2biszwar nützlich erscheint, dessen Anwendbarkeit aber auf Fälle von Terrorismus beschränkt bleiben und nicht der Umgehung der Regeln der Rechtshilfe oder Amtshilfe dienen solle. Zudem weist sie darauf hin, dass die Schwellen im Ausland zum Teil viel tiefer seien. Auch eine andere Organisation führt aus, dass durch die vorgeschlagenen Änderungen die internationale Amtshilfe übermässig ausgedehnt werde und dadurch rechtsstaatliche Prinzipien in Frage gestellt werden.110 Die VAV verlangt entsprechend, dass die Umgehung des Rechtshilfeweges durch ausländische Behörden nicht möglich sein soll.
Drei Adressaten bezeichnen die vorgeschlagenen Änderungen im GwG als unzulässig, da sie dadurch, dass die Informationsersuchen keine Verfügungen darstellen, das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzen würden (Artikel 29 Abs. 2 BV).111 In diese Richtung geht auch der Vorschlag, dass für die Herausgabeforderungen der MROS klare Verfahrensregeln in das GwG aufgenommen – oder zumindest ein Verweis auf anwendbare Verfahrensregeln (z.B. auf das VwVG) eingefügt – werden sollen.112
Auf der anderen Seite sprechen sich einige Adressaten ausdrücklich für die Stärkung der Kompetenzen der MROS aus.113 Eine Organisation fordert, dass die MROS, falls sie tatsächlich Kenntnis von strafbaren Vorbereitungshandlungen habe, eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörde machen müsse.114
104 Raiffeisen.
105 OAD FCT.
106 OAD FCT.
107 OAD FCT
108 Raiffeisen, SBVg.
109 VAV.
110 SRO/SLV.
111 Forum-SRO, VQF, VSV.
112 Raiffeisen, SBVg.
113 FR, GL, SZ / KKJPD.
114 SRO/SLV.