Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/53: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität · 22 Seiten
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Ergebnisbericht: Vernehmlassung Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des
Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terro-
rismus und organisierte Kriminalität
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.256895 / 261.1/2018/00004
heben lässt.48 Weiter fordern sie einen Absatz 2bismit konkretem Wortlaut49, um eine übermässige Ausdehnung der Meldepflicht zu verhindern. Mehrere Adressaten äussern sich dahingehend, dass Absatz 2 nicht praktikabel sei, weil die Absicht schwer erkenn- und ermittelbar sei und die vorgeschlagene Formulierung zu einer weiteren Vorverlagerung der Strafbarkeit führe. Sie schlagen deshalb vor, dass die Erfüllung des Tatbestandes nur bei „direktvorsätzlicher Tatbegehung wider besseres Wissen“ als gegeben betrachtet werden dürfe.50 Humanrights.ch fordert die Konkretisierung der Beweiskriterien, um Missbrauchsfälle zu verhindern. Betreffend die Tatbestandsvariante des Reisens im Hinblick auf eine terroristische Straftat führt die UNIBE aus, dass in Absatz 1 Buchstabe c das Wort „unternehmen“ zur Konkretisierung besser durch das Wort „antreten“ ausgetauscht werden solle.
Die Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wird mehrheitlich gutgeheissen.51 Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen zudem ausdrücklich die obligatorische Landesverweisung.52 Der Kanton Zug hingegen fordert eine Maximalstrafe von 10 Jahren, zwei weitere Teilnehmer fordern eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe53.
Einige Adressaten äussern sich zu den Konkurrenzen respektive zur gleichzeitigen Anwendbarkeit verschiedener Straftatbestände. Drei Kantone stellen fest, dass Artikel 260sexiesStGB teilweise überlappend sei mit Artikel 260terStGB.54 Obwalden verlangt, dass die Überschneidungen zugunsten der Rechtssicherheit wegfallen oder zumindest stark reduziert werden. Für den Kanton Basel-Landschaft ist die Einordnung und Klärung der Anwendbarkeit Sache des Gesetzgebers und nicht des Gerichts. Eine Überlappung erwähnt auch der Kanton Genf
– aber zwischen Artikel 260sexiesStGB und Artikel 74 NDG. Demgegenüber wird von mehreren Adressaten die echte Konkurrenz zwischen Artikel 260sexiesStGB und Artikel 260terStGB respektive Artikel 74 NDG begrüsst.55 Auch in diesem Zusammenhang erwähnt die UNIBE, dass Artikel 260quinquiesStGB gegenüber dem neuen Artikel 260sexiesStGB nur noch eingeschränkt anwendbar sei, da der Eventualvorsatz bei ersterem ausgeschlossen ist. Deshalb stelle sich die Frage, ob man Artikel 260quinquiesStGB nicht in Artikel 260sexiesStGB hineinplatzieren könnte. In eine ähnliche Richtung geht die Forderung der FDP, die eine eigenständige Terrorismusstrafnorm wünscht.
Zu den weiteren Einzelvorbringen gehören unter anderem, dass die primäre Unternehmenshaftung (Art. 102 Abs. 2 StGB) erweitert werden56 und die Anwendbarkeit von Artikel 28 StGB57 auf Terrorpropaganda ausgeschlossen werden sollen.58 Der Kanton Tessin spricht sich ganz allgemein dafür aus, dass die Formulierungen in Artikel 260sexiesStGB weiter ausgestaltet werden sollten. So wünscht er, dass der Prozess der Überzeugung einer Person, der zur Radikalisierung führt, in den Tatbestand aufgenommen wird (z.B. strafbares Drängen oder Inspirieren). Seitens des Kantons Waadt wird eine exklusive Bundeskompetenz für Straftaten nach Artikel 260sexiesStGB gefordert. Es sei bedauerlich, dass nur dann eine Bun-
48 Raiffeisen, SBVg.
49 „Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB kann nur begehen, wer die Einziehung von Vermögenswerten, welche aus einer Tat nach Abs. 2 herrühren, mit Wissen um die Absicht des Täters gemäss Abs. 2 vereitelt. Die gleiche Einschränkung gilt auch für die Meldepflicht nach Art. 9 GwG, deren Verletzung nach Art. 37 GwG sowie das Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB.“
50 Raiffeisen, SBVg, VAV.
51 ausdrücklich: FR, GL, LU, SZ / KKJPD.
52 FR, GL, SZ / KKJPD.
53 DJS, grundrechte.ch.
54 BL, OW, ZH.
55 FR, GL, SZ / BstGer, KKJPD.
56 SG / UNIBE.
57 Strafbarkeit der Medien.
58 UNIBE.