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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich AS

d. eine Gegenleistung abgelten, die der Fachperson oder Organisation keinen direkten Nutzen bringt; und

e. in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

2Abgeltungen nach Absatz 1 sind insbesondere zulässig für:

a. Gegenleistungen beim Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wie die Übernahme von Logistikaufwand, Lagerkosten oder Lagerrisiko;

b. Lehr-, Gutachtens- und Beratungstätigkeiten oder die Durchführung von wissenschaftlichen Studien und klinischen Versuchen;

c. Praxiserfahrungsberichte, die in einem wissenschaftlich anerkannten Fachmedium publiziert sind;

d. Mitwirkung an Advisory Boards, Workshops oder Marktforschungen, soweit kein Werbezweck besteht.

Art. 8 Rabatte und Rückvergütungen

1Beim Heilmitteleinkauf gewährte Preisrabatte und Rückvergütungen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d HMG sind namentlich zulässig, wenn sie der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen. Artikel 56 Absatz 3bisdes Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung bleibt vorbehalten.

2Die Lieferung einer grösseren Menge, als bestellt und in Rechnung gestellt wird (Naturalrabatt), ist unzulässig.

Art. 9 Musterpackungen

Musterpackungen im Sinne von Artikel 10 der Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 20013 (AWV) dürfen von Fachpersonen, die sie erhalten, nicht verkauft werden.

3. Abschnitt: Transparenz

Art. 10

1Sämtliche beim Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabatte und Rückvergütungen sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf Verlangen offenzulegen.

2Die Transparenzpflicht nach Artikel 56 HMG gilt nicht für den Einkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln (Abgabekategorie E) und klassischen Medizinprodukten der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG4 über Medizinprodukte.

2 SR 832.10

3 SR 812.212.5

4 Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21.