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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 6 Seiten
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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich AS
Art. 6 Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen zur Weiter- oder
Fortbildung von Fachpersonen
1Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen zur Weiter- oder anerkannten Fortbildung von Fachpersonen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG sind zulässig, sofern sie schriftlich vereinbart werden und die teilnehmenden Fachpersonen oder die sie beschäftigenden Organisationen einen angemessenen Beitrag an die Veranstaltungskosten leisten (Selbstkostenbeitrag).
2Ein Selbstkostenbeitrag von mindestens einem Drittel der auf die teilnehmende Fachperson entfallenden Kosten ist zu leisten für:
a. Teilnahmegebühren;
b. Hin- und Rückreise;
c. Unterkunft und Verpflegung; und
d. Angebote, die für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht erforderlich sind (Rahmenprogramme) und die von deutlich untergeordneter Bedeutung sind.
3Nicht zulässig sind:
a. eine ganze oder teilweise Rückerstattung des Selbstkostenbeitrags;
b. eine Übernahme indirekter Teilnahmekosten wie Arbeits- oder Einkommensausfall;
c. eine Übernahme der Kosten von Rahmenprogrammen, die in Bezug auf den fachlichen Teil der Veranstaltung nicht von deutlich untergeordneter Bedeutung sind;
d. eine Übernahme der Kosten von Reise, Unterkunft, Verpflegung oder Rahmenprogrammen von Begleitpersonen der teilnehmenden Fachpersonen, auch wenn die Begleitpersonen selbst Fachpersonen sind.
4Von einem Selbstkostenbeitrag kann abgesehen werden, sofern:
a. die teilnehmende Fachperson während der Veranstaltung eine gleichwertige Gegenleistung nach Artikel 7 erbringt;
b. eine Veranstaltung keine Übernachtung der teilnehmenden Fachpersonen vor Ort erfordert und einschliesslich Verpflegung sowie allfälligem Rahmenprogramm höchstens einen halben Arbeitstag dauert.
Art. 7 Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen
1Als Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen einer Fachperson oder Organisation nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c HMG zulässig sind Abgeltungen, die:
a. auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, woraus Art und Umfang von Gegenleistung und Abgeltung hervorgeht;
b. eine Gegenleistung abgelten, die der Fachperson oder Organisation einen zusätzlichen, über gesetzliche Verpflichtungen hinausgehenden Aufwand verursacht;
c. eine Gegenleistung abgelten, die nicht anderweitig vergütet wird;