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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 6 Seiten
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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich AS
4. Abschnitt: Kontrolle
Art. 11 Verstösse gegen die Bestimmungen über die Integrität und
Transparenz
1Wahrnehmungen, die auf eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen über die Integrität und Transparenz schliessen lassen, können dem BAG gemeldet werden.
2Das BAG geht vermuteten Verstössen von sich aus nach.
Art. 12 Interne Kontrollmassnahmen
1Wer Heilmittel herstellt oder vertreibt, die von den Bestimmungen über die Integrität und Transparenz erfasst werden, bezeichnet eine Person, welche für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich ist.
2Diese Person hat folgende Aufgaben:
a. Sie vergewissert sich, dass das Inverkehrbringen dieser Heilmittel den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
b. Sie sorgt dafür, dass die Anordnungen des BAG unverzüglich und vollständig befolgt werden.
c. Sie liefert dem BAG auf Verlangen alle geforderten Unterlagen und Informationen.
d. Sie stellt sicher, dass ihre Arzneimittelvertreterinnen und -vertreter (Art. 12 AWV5) zweckmässig ausgebildet sind und die Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten.
e. Sie bewahrt sämtliche im Sinne dieser Verordnung mit Fachpersonen und Organisationen geschlossenen Vereinbarungen nach deren letzter Verwendung während zehn Jahren auf.
f. Sie führt ein Verzeichnis aller Fachpersonen und Organisationen, die gebührende Vorteile im Sinne dieser Verordnung erhalten haben.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. Juni 19956 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 76a Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von
Vergünstigungen
1Eine Vereinbarung zwischen Versicherer und Leistungserbringer über die nicht vollumfängliche Weitergabe der Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3bisdes