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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich AS

2Ein Vorteil ist für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang, wenn er:

a. in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung der Fachperson steht, namentlich Arbeitsgerät, Fachliteratur oder Weiter- und Fortbildung mittels Einsatz von elektronischen Medien wie Bild-, Ton- und Datenträgern sowie Anwendungssoftware; oder

b. direkt der Kundschaft der Fachperson zugutekommt, namentlich Praxisausstattung wie Wasserspender oder Wartezimmerlektüre.

3Wettbewerbspreise sind nur zulässig, wenn:

a. sie aus einem Vorteil von bescheidenem Wert und von Belang für die medizinische oder pharmazeutische Praxis bestehen;

b. der Wettbewerb sich ausschliesslich an Fachpersonen richtet; und

c. die Teilnahme am Wettbewerb nicht an den Einkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geknüpft ist.

Art. 4 Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur Als Unterstützungsbeiträge an Organisationen für Forschung, Lehre und Infrastruktur nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG zulässig sind Beiträge, die:

a. nicht einer Fachperson selbst angeboten, versprochen oder gewährt werden, sondern der Organisation, welche die Fachperson beschäftigt;

b. auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, woraus der beabsichtigte Verwendungszweck hervorgeht;

c. ausschliesslich zweckgebunden verwendet werden;

d. nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft sind, die die Verschreibung, Abgabe, Anwendung oder den Bezug bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel betreffen;

e. auf ein dafür bestimmtes Konto der Organisation überwiesen werden, worauf Fachpersonen keinen alleinigen Zugriff haben; und

f in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen und in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Art. 5 Unterstützungsbeiträge für die Weiterbildung von Fachpersonen

1Als Unterstützungsbeiträge für die Weiterbildung von Fachpersonen nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b HMG zulässig sind Beiträge, die die Voraussetzungen nach Artikel 4 Buchstabe a-f erfüllen.

2Die Organisation muss alleine über die Art und Auswahl der Weiterbildung sowie über die teilnehmenden Fachpersonen entscheiden.

3Die betreffenden Fachpersonen müssen das durch die Weiterbildung erworbene Fachwissen evaluieren und innerhalb ihrer Organisation weitergeben.