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Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 6 Seiten
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Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich AS
Gesetzes muss schriftlich abgeschlossen werden und namentlich folgende Angaben enthalten:
a. Art und Umfang der Vergünstigung sowie Modalitäten zur transparenten Dokumentation in den Belegen und Rechnungen;
b. Verwendungszweck der nicht weitergegebenen Vergünstigung, einschliesslich des Ziels zur Verbesserung der Behandlungsqualität;
c. Modalitäten des Nachweises der Verbesserung der Behandlungsqualität;
d. Regeln zur Koordinierung dieser Vereinbarung mit den Verträgen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77.
2Die nicht weitergegebenen Mittel werden in erster Linie zugunsten national ausgerichteter Programme zur Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt. Sollen sie für andere Programme eingesetzt werden, so ist dies im Bericht an das BAG zu begründen.
3Die Versicherer und Leistungserbringer müssen das BAG über abgeschlossene Vereinbarungen unverzüglich informieren.
Art. 76b Berichterstattung an das BAG
1Die Versicherer erstatten dem BAG Bericht über die Einhaltung der Vereinbarung nach Artikel 76a. Sie reichen den Bericht unverzüglich nach Beendigung der Vereinbarung dem BAG ein. Bei mehrjährigen Projekten reichen sie jährlich Zwischenberichte ein.
2Jeder Bericht sowie jeder Zwischenbericht enthält mindestens folgende Angaben:
a. Nachweis des Einsatzes der nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Behandlungsqualität;
b. Evaluation der durch die Vereinbarung erreichten Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Behandlungsqualität.
3Die Evaluation muss durch eine unabhängige Organisation unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden nach anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr